Junger Mann beim Bankomaten
© franz12, stock.adobe.com

AK Erfolg: Nach Klagen bietet die BAWAG Kund:innen Entschädigung an

Die AK ist gegen zahlreiche rechtswidrige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BAWAG vorgegangen und hat vom Obersten Gerichtshof recht bekommen (9 Ob 19/20i und 1 Ob 162/20k). Die Kund:innen der Bank werden jetzt entschädigt.

Hier geht es zum BAWAG Beschwerdemanagement, wo man einen Antrag auf Rückzahlung stellen kann. 

BAWAG zahlt Geld zurück

Die BAWAG zahlt Entgelte auf Antrag zurück, dazu kommt eine pauschale Abgeltung von 50 Euro. Auch die Kosten für die Löschungsquittung von 130 Euro werden von der Bank rückerstattet. Viele Kund:innen können sich also nun zu viel bezahltes Geld zurückholen.

Zwei Klagen hat die AK gegen die BAWAG eingebracht. Mit den Klagen wurden insgesamt über 80 Klauseln angefochten, die sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern der BAWAG fanden. Der Oberste Gerichtshof gab der AK in weiten Teilen recht; eine Vielzahl an Klauseln wurde als rechtswidrig beurteilt. Dabei geht es unter anderem auch um die Verrechnung von diversen Entgelten. 

Folgende Entgelte sind unzulässig

Im ersten Verfahren sind folgende Entgelte als unzulässig festgestellt worden:

Einzahlungen am Automaten auf ein Fremdkonto

Die BAWAG verlangte „2,50 Euro zuzüglich Münzzählentgelt“, wenn Einzahlungen am Automaten auf ein Fremdkonto vorgenommen wurden. Aufgrund der Formulierung blieb den Kund:innen verborgen, wie viel eine Einzahlung letztlich kostet. Diese Unklarheit ist nicht gesetzeskonform und die Klausel daher rechtswidrig.

Neuer PIN

Die Verrechnung von 2,00 Euro für die Nachbestellung des PINs für Konto- und Kreditkarten in der Filiale wurde als rechtswidrig erkannt. In der Klausel wurde nicht nach dem Grund für die PIN-Änderung unterschieden. So könnte ein Grund für die Nachbestellung auch der Diebstahl der Karte sein, wofür die Bank aber laut Gesetz kein Entgelt verrechnen darf.

Manipulationsentgelt

Die BAWAG verrechnete bei Privatkonten abhängig von der Höhe der Umsätze Manipulationsentgelte in Höhe von 0,05 Prozent. Für Kund:innen blieb unklar, wie das Manipulationsentgelt zu berechnen ist, weshalb das Gericht die Intransparenz und damit die Rechtswidrigkeit der Klausel feststellte.  

Kontoauszug auf Papier

Eine weitere als intransparent und damit rechtswidrig erkannte Klausel betraf die Kosten für papierhafte Kontoauszüge in Höhe von 0,48 Euro je Auszug sowie jene für Auszüge über Kontoauszugsdrucker in Höhe von 0,39 Euro je Auszug. Prinzipiell steht es einer Bank zwar frei, einen Aufwandersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen, jedoch darf sie darüber hinaus kein Entgelt für diese Leistung verrechnen. Aus der Klausel ging jedoch nicht hervor, ob es sich um einen bloßen Kostenersatz im Sinn von Aufwandersatz handelt oder ob Kund:innen zumindest teilweise auch ein unzulässiges Entgelt im eigentlichen Sinn (Gewinnmarge) abverlangt wird. 

Aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs einigten sich die AK und die BAWAG auf die Refundierung dieser Entgelte, sowie darüber hinaus auf eine pauschale Entschädigungszahlung in Höhe von 50 Euro. Diese zusätzliche Zahlung wird von der Bank geleistet, wenn Kund:innen eines der genannten Entgelte zu Unrecht verrechnet wurde und sie im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.04.2022 über mindestens sechs Monate einen aufrechten Girokontovertrag bei der BAWAG hatten. Die BAWAG wird die Entgelte rückerstatten, die seit 01.07.2018 verrechnet wurden. 

Löschungsquittung

Im zweiten Verfahren ging es unter anderem um die Kosten für eine Löschungsquittung im Rahmen eines Hypothekarkredites: So wurde vom Obersten Gerichtshof eine Klausel als intransparent und damit rechtswidrig erkannt, wonach „sämtliche mit der Löschung des Pfandrechtes verbundenen Kosten“ vom Kreditnehmer beziehungsweise vom Eigentümer zu tragen sind. Aufgrund dieser Klausel verlangte die Bank von ihren Kund:innen auch ein Entgelt in Höhe von 130,00 Euro für die Löschung des Pfandrechts der Bank aus dem Grundbuch. 

Auch diese Kosten für die Aus­stellung einer Löschungsquittung wird die BAWAG ihren Kund:innen nunmehr auf Antrag zurückzahlen.

Wo kann ich einen Antrag auf Rückzahlung stellen?

Die Refundierungsaktion kommt Kund:innen der BAWAG und der easybank zugute, die im Zeitraum von 01.07.2018 bis 30.04.2022 über mindestens sechs Monate über ein Konto (Giro- und Onlinekonto) bei der BAWAG oder easybank verfügten, eine Kreditkarte erworben oder einen hypothekarisch besicherten Verbraucherkredit abgeschlossen haben.

Hier geht es zum BAWAG Beschwerdemanagement, wo man einen Antrag auf Rückzahlung stellen kann. 

Es ist nicht notwendig, in den Kontoauszügen nach diesen Entgelten selbst zu suchen; die Angabe der Kontodaten reicht für die Prüfung der Ansprüche durch die BAWAG aus. Nach Abschluss der Anspruchsprüfung wird die BAWAG die Kund:innen binnen vier Wochen über das Ergebnis der Rückzahlungsersuchen schriftlich informieren.

Kontakt

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz