Dazuverdienen
Wenn Sie sich in der Pension etwas dazu verdienen wollen, müssen Sie sich je nach Art der Pension an bestimmte Zuverdienstgrenzen halten.
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
Hinweis
"Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Der Entgeltbegriff umfasst beispielsweise Überstundenentgelt inkl. Zuschläge, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge etc.Hinweis
Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird, oder ein Lehrling.Die geförderte Altersteilzeit wird nur mehr maximal 3 Jahre lang möglich sein. Personen, die auf eine Pension Anspruch hätten, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Der Stichtag für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“) kann allerdings längstens um ein Jahr oder bis zum Stichtag für die Korridorpension überschritten werden.
Aber: Übergangsweise ist eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit von derzeit 5 Jahren vorgesehen:
In diesen Fällen kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor der Regelpension angetreten und die Stichtage für vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden.
Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit dann 3 Jahre, ein Antritt ist dann erst frühestens 3 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension bzw. dem Regelpensionsalter möglich.
Achtung: Gilt nur für kontinuierliche Altersteilzeit!
Diese gesetzlichen Änderungen betreffen nur die kontinuierliche Altersteilzeit!
Für die geblockte Altersteilzeit gelten die aktuellen Bestimmungen weiter. Das bedeutet, dass diese auch weiterhin und bis zu ihrem Auslaufen im Jahr 2028 in der bisherigen Form möglich ist, insofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Sie können Altersteilzeit und Teilpension nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Falls Sie spätestens im Jahr 2028 eine kontinuierliche Altersteilzeit beginnen, können Sie allerdings das mögliche Beginndatum einer Teilpension überschreiten, wenn dieses vor dem Regelpensionsalter liegt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Teilpension nicht beziehen.
Wichtig!
Für Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit begonnen haben, gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erhöhung des Antrittsalters sowie der notwendigen Versicherungsmonate für die Korridorpension nicht. Diese Personen können die Korridorpension wie ursprünglich vorgesehen antreten.
Weiters ist neu: Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die Sie bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt haben.
Achtung!
Dieses Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch für bereits laufende Altersteilzeiten. In diesen Fällen müssen Sie eine solche unzulässige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. Eine Nebenbeschäftigung müssen Sie beim zuständigen AMS melden!Die Arbeitgeber:innen entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit.
Aber Achtung!
Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1.1.2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31.12.2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind Arbeitnehmer:innen, die
Hinweis
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Die Altersteilzeit muss mit den Arbeitgeber:innen schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die Arbeitgeber:innen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die Arbeitnehmer:innen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.
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