Dazuverdienen
Wenn Sie sich in der Pension etwas dazu verdienen wollen, müssen Sie sich je nach Art der Pension an bestimmte Zuverdienstgrenzen halten.
Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Mit Zustimmung der Arbeitgeber:innen wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Die Arbeitnehmer:innen verlieren dabei weder Pensionsbezüge noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitnehmer:innen können ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 % verringern.
Die Arbeitszeit kann entweder kontinuierlich oder in Form eines Blockzeit-modells reduziert werden. Bei „Blockmodellen“ muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt werden.
Hinweis
Als Ersatzarbeitskraft gilt entweder eine Person, die zuvor arbeitslos war und nun über der Geringfügigkeitsgrenze eingestellt wird oder ein Lehrling.
Hinweis
"Entgelt" ist mehr als Lohn oder Gehalt. Der Entgeltbegriff umfasst beispielsweise Zulagen, Provisionen, Leistungsentgelte, Sachbezüge etc.
Achtung!
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit wird der Lohnausgleich ohne Berücksichtigung der geleisteten Mehr- und Überstunden berechnet.
Die Laufzeit der geblockten Altersteilzeit beträgt nach wie vor maximal fünf Jahre. Sie kann letztmalig im Jahr 2028 angetreten werden, und zwar frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter.
Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit ist übergangsweise eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer vorgesehen:
In der Übergangszeit kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor der Regelpension angetreten und die Stichtage für die vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden.
Das gesetzliche Regelpensionsalter für Männer beträgt 65 Jahre.
Frauen, die vor dem 1.1.1964 geboren sind, konnten noch mit 60 Jahren in Pension gehen. Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt auch ein späteres Zugangsalter für die Altersteilzeit.
Achtung!
Die Altersteilzeit kann bereits 5 Jahre vor dem Erreichen des Regelpensionsalters - nicht erst 5 Jahre vor dem Regelpensionsstichtag - angetreten werden. Das bedeutet beispielsweise: Ein Mann mit Geburtsdatum 15.12.1966 kann bereits ab seinem 60. Geburtstag eine Altersteilzeit antreten. Tritt der die Altersteilzeit also am 15.12.2026 und nicht erst im Jahr 2027 an, so kann er 4,5 Jahre in Altersteilzeit gehen!Ab dem Jahr 2029 beträgt die Höchstdauer der Altersteilzeit 3 Jahre. Ein Antritt ist dann erst frühestens 3 Jahre vor der Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension bzw. dem Regelpensionsalter möglich. Personen, die auf eine Pension Anspruch hätten, sind dann von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Der Stichtag für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ("Hacklerpension") kann allerdings längstens um ein Jahr oder bis zum Stichtag für die Korridorpension überschritten werden.
Sie können Altersteilzeit und Teilpension nicht gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Falls Sie spätestens im Jahr 2028 eine kontinuierliche Altersteilzeit beginnen, können Sie allerdings das mögliche Beginndatum einer Teilpension überschreiten, wenn dieses vor dem Regelpensionsalter liegt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Teilpension nicht beziehen.
Wichtig!
Für Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit begonnen haben, gelten die neuen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erhöhung des Antrittsalters sowie der notwendigen Versicherungsmonate für die Korridorpension nicht. Diese Personen können die Korridorpension wie ursprünglich vorgesehen antreten.
Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Nebenbeschäftigungen, die Sie bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt haben.
Achtung!
Dieses Nebenbeschäftigungsverbot gilt auch für bereits laufende Altersteilzeiten. In diesen Fällen müssen Sie eine solche unzulässige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden. Eine Nebenbeschäftigung müssen Sie beim zuständigen AMS melden!Die Arbeitgeber:innen entrichten die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) auf Grundlage der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit.
Aber Achtung!
Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1.1.2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31.12.2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind Arbeitnehmer:innen, die
Hinweis
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert. Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben. Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Nein. Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet. Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Im Prinzip ja. Aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Die Altersteilzeit muss mit den Arbeitgeber:innen schriftlich vereinbart und genehmigt werden. Das heißt, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Kollektivverträge bzw. Betriebsvereinbarungen können jedoch einen Anspruch auf Altersteilzeit vorsehen. Einen Rechtsanspruch haben hingegen die Arbeitgeber:innen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die Arbeitnehmer:innen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.
Musterbriefe
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2026 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65