Heizthermen in Mietwohnungen
VermieterInnen müssen seit 2015 die mitvermietete Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen, wenn diese nicht mehr funktioniert.
Die Mieter:innen haben das Recht, die Miete zu reduzieren, wenn sie in ihrer Mietwohnung nicht mehr so wohnen können, wie das bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart worden ist - also etwa dann, wenn die Heiztherme oder der Heißwasserboiler nicht mehr funktioniert.
Im Folgenden wird Ihr Recht auf die Mietenreduktion genauer beschrieben. Auch ein Musterschreiben an die Hausverwaltung bei kaputter Therme kann heruntergeladen werden. Wir empfehlen Ihnen sich vorher bei der AK beraten zu lassen, bevor Sie die Mietenreduktion geltend machen.
Mit dem Recht zur Mietzinsreduktion sollen laut Urteilsspruch des Obersten Gerichtshofes die Mieter:innen auch ein Druckmittel gegen die Vermieter:innen haben, damit den Mieter:innen während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses die Wohnung im vereinbarten Zustand zur Verfügung steht. Dieses Recht haben die Mieter:innen bei allen Wohnungsmietverträgen, egal ob sonstige Mieterschutzregelungen gelten oder nicht.
Das Recht zur Mietzinsminderung besteht zum Beispiel dann, wenn eine Heiztherme, die bei Anmietung vorhanden war, nicht mehr heizt oder kein Warmwasser mehr liefert, oder wenn in einem oder mehreren Zimmern die Heizkörper nicht mehr heizen, oder die Wasserversorgung ausfällt. Das Recht, den Mietzins zu mindern, haben die Mieter:innen aber auch, wenn etwa in der Wohnung Schimmel auftritt oder sonstige Schäden und Beeinträchtigungen in der Wohnung oder an mitgemieteten (schon bei Mietvertragsabschluss vorhandenen) Einrichtungsgegenständen entstanden sind.
Die Mieter:innen haben aber auch ein Recht auf Mietzinsminderung, wenn sie etwa durch Baulärm oder sonst wie an der Nutzung der gemieteten Wohnung beeinträchtigt sind. Wenn in geschlossenen Siedlungsgebieten mit baulichen Maßnahmen gerechnet werden muss, so kann der Baulärm jedoch als ortsüblich angesehen werden.
Das Recht auf Minderung des Mietzinses haben die Mieter:innen jedenfalls während der Dauer der Beeinträchtigung. Beseitigen also die Vermieter:innen eine Beeinträchtigung, indem sie einen Schaden beheben, stehen den Mieter:innen ab diesem Zeitpunkt die Mietzinsminderung nicht mehr zu. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn eine Beeinträchtigung aus anderen Gründen aufhört zu existieren (z.B. wenn die von Nachbar:innen mit extremer Lärmbelästigung einhergehenden Bauarbeiten beendet werden).
Das Gesetz verwendet die relativ unklaren Worte, dass „der Mieter für die Dauer und in dem Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Mietgegenstandes von der Errichtung des Zinses befreit ist“. Das Ausmaß der Unbrauchbarkeit – und damit das Ausmaß der Zinsbefreiung – ist leider in vielen Fällen nicht eindeutig abschätzbar.
Zwar kann man bei diversen Schäden das Ausmaß der Zinsminderung daran bemessen, welche Teile der Wohnung unbenützbar sind. Ist etwa durch einen nicht sachgerecht ausgeführten Dachbodenausbau oder auch durch einen „normalen“ Wasserrohrbruch Wasser in eine Wohnung gedrungen und wurden zwei Zimmer (Nutzfläche 60 m²) einer 120 m² Wohnung überflutet und unbrauchbar, so wird in der Regel wohl eine Mietzinsminderung für die gesamte Dauer der Unbrauchbarkeit von 50 % gerechtfertigt sein.
Lag die Beeinträchtigung nur einige Tage vor, dann ist dies bei der Berechnung der zulässigen Mietzinsminderung natürlich aliquot zu berücksichtigen. Dazu ein Beispiel: Aufgrund einer Störung der Hauswasserleitung wird eine vermietete Wohnung (vereinbarter monatlicher Bruttomietzins 800,- Euro) nicht mehr mit Wasser versorgt. 8 Tage danach behebt der/die Vermieter/in die Störung auf seine/ihre Kosten, sodass der Mietgegenstand wieder mit Wasser versorgt wird.
Nach der Rechtsprechung stehen den Mieter:innen für die Zeit des Fehlens der Wasserversorgung eine Mietzinsminderung in der Höhe von 50% zu. Im konkreten Fall: 400,- Euro Mietzinsminderung (wenn die Brauchbarkeit ein ganzes Monat eingeschränkt gewesen wäre), dividiert durch 30 Tage multipliziert mit 8 Tagen = 106,67 Euro Mietzinsminderung.
Noch etwas: Die Mietzinsminderung bezieht sich auf den gesamten Bruttomietzins (also Hauptmietzins plus Betriebskosten und Mehrwertsteuer). In vielen Fällen ist das Ausmaß der Mietzinsminderung nicht so einfach bemessbar. Im Folgenden sollen dazu einige Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung angeführt werden, an denen man sich orientieren kann.
Es wäre nach dem Gesetz zwar möglich, dass die Mieter:innen den Vermieter:innen einfach einen nach eigenem Gutdünken verminderten Mietzins bezahlen. Dann riskieren die Mieter:innen aber, von Vermieter:innen auf den vollen Mietzins und sogar auf Räumung geklagt zu werden. In diesem Verfahren wird dann darüber gestritten, ob die Mieter:innen überhaupt oder in dem von ihnen veranschlagten Ausmaß zur Mietzinsminderung berechtigt waren.
Haben die Mieter:innen etwa 50% der vorgeschriebenen Miete abgezogen und stellt das Gericht in einer Mietzins- und Räumungsklage der Vermieter:innen fest, dass die Mietzinsminderung nur 15% betrug, müssen die Mieter:innen raschest die noch offene Mietforderung bezahlen und vorbringen, dass ihnen am Zahlungsrückstand - also an ihrer Fehleinschätzung - kein grobes Verschulden trifft. Nur dann, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt, dass kein grobes Verschulden der Mieter:innen am Zahlungsrückstand bestand, wird die Räumungsklage abgewiesen.
Wollen sich Mieter:innen dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage nicht aussetzen, so sollten sie den vorgeschriebenen Mietzins bezahlen, allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt und ihrerseits eine Klage gegen die Vermieter:innen, auf Rückzahlung (eines Teils) des Mietzinses, einbringen.
Die Mieter:innen sollen, wenn die Beeinträchtigung auftritt, der Hausverwaltung/den Vermieter:innen sofort diese Beeinträchtigung (den Schaden) schriftlich anzeigen und sie zur Reparatur bzw zur Beseitigung der Beeinträchtigung auffordern (sofern das möglich ist). In diesem Schreiben sollte man weiters darauf verweisen, dass bereits ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zusteht. Zusätzlich sollte man unbedingt erklären, dass man die bereits zu viel bezahlte Miete zurückfordert und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen.
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