Beinbruch für Skiliftbetreiber der Semmeringer Hirschenkogel Bergbahnen
Die AK klagte 76 Klauseln des Skiliftbetreibers Semmeringer Hirschenkogel Bergbahnen und bekam nun vom Oberlandesgericht Wien größtenteils recht: Das Unternehmen darf künftig alle 69 Klauseln nicht mehr verwenden und sich nicht mehr darauf berufen.
76 Klauseln beanstandet, 69 gewonnen
Bedeutend für Konsument:innen: Sie können bei Betriebsschließungen oder längeren Betriebsunterbrechungen, etwa wegen der Pandemie aliquot eine Rückerstattung ihres Ticketpreises verlangen. Eine Klausel schloss das aus und war von der AK als unzulässig beanstandet worden.
Die drei praxisrelevantesten Klauseln
1) Keine Rückvergütung des Skilifttickets wegen Betriebsunterbrechung & Co. – Konsument:innen haben Recht auf Geld zurück
Können Konsument:innen ihr Skiliftticket aufgrund von längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen – etwa wegen Schlechtwetter oder der Pandemie – nicht nutzen, bekamen sie das Geld nicht rückerstattet.
Das Gericht befand die Klausel als unzulässig: Konsument:innen können sehr wohl bei längeren Betriebsunterbrechungen und Betriebseinstellungen – etwa wegen Schlechtwetter oder der Pandemie – eine (aliquote) Rückerstattung ihres Ticketpreises verlangen.
2) Angebotseinschränkung des Skiliftbetreibers, beispielsweise wegen Schlechtwetter, Lawinengefahr & Co. – Für Konsument:innen darf es kein „Schmalspurangebot“ sein
Wegen Schlechtwetter oder aus betrieblichen Gründen sowie je nach Auslastung war es möglich, das Lift- und Pistenangebot für Konsument:innen einzuschränken.
Das Oberlandesgericht Wien befand: Angebotseinschränkungen dürfen nicht zulasten der Konsument:innen gehen. Derartige einseitige Leistungsänderungsvorbehalte sind nur zulässig, wenn sie den Konsument:innen zumutbar sind, weil sie geringfügig sind und sachlich gerechtfertigt.
Das Gericht befand zwar: Meteorologische und betriebliche Gründe könnten eine sachliche Rechtfertigung darstellen – aber das ist zu vage und nicht ausreichend geregelt. Es ist ebenfalls für die Konsument:innen nicht durchschaubar, ab welcher Auslastung welche Lifte oder Pisten geschlossen werden und wann sie einen Anspruch deswegen geltend machen können.
3) Skiliftbetreiber hat bei online erworbenen Wahl- und Saisonkarten das Rücktrittsrecht ausgeschlossen – Konsument:innen haben aber hier sehr wohl ein Rücktrittsrecht
Das Unternehmen regelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die angebotenen Dienstleistungen „Freizeitdienstleistungen“ sind, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Das würde bedeuten, dass Kund:innen beim Online-Kauf kein Rücktrittsrecht haben.
Das Gericht beurteilte die Klausel als benachteiligend: Bei Wahl- und Saisonkarten liegt die Auswahl der einzelnen Skitage im Ermessen der Konsument:innen. Es ist nicht anzunehmen, dass das Unternehmen wegen des Verkaufs von Wahl- und Saisonkarten im Verkauf anderer Karten eingeschränkt wird. Daher gibt es bei im Online-Shop erworbenen Wahl- und Saisonkarten ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.
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