AK Elternkalender
Eltern aufgepasst – hier kommt Hilfe! Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit.
Arbeit und Kinder miteinander zu vereinbaren, das ist für viele Eltern eine große Herausforderung. Damit das leichter gelingt, gibt es die sogenannte Elternteilzeit.
Während der Elternteilzeit genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Und was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Elternteilzeit auch zeitgleich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner nehmen!
Als Mutter oder Vater haben Sie ein Recht darauf, Ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, wenn folgende Punkte zutreffen:
Sie können natürlich auch Elternteilzeit außerhalb der erwähnten Bandbreite mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef vereinbaren. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Können Sie sich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einigen, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Elternteilzeit, auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Für Elternteilzeitmeldungen bis 31.10.2023 beträgt die maximale Dauer der Elternteilzeit längstens bis zum 7. Geburtstag oder einem späteren Schuleintritt des Kindes.
Die Elternteilzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden – für insgesamt maximal sieben Jahre. Von diesen sieben Jahren werden die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt sowie die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abgezogen.
Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Elternteilzeit nur durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bis zum 8. Geburtstag des Kindes möglich.
Zum besseren Verständnis hier einige häufige Beispiele:
Die Mutter des Kindes nimmt Karenz bis zum 22. Lebensmonat in Anspruch, der Vater geht nicht in Karenz.
Die Dauer der Elternteilzeit beträgt 5 Jahre und 2 Monate für beide Elternteile (7 Jahre minus 22 Monate). Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch bis zum 7. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit direkt im Anschluss an die Karenz beginnt.
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verlängerung der Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag möglich.
Die Mutter nimmt Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes in Anspruch, der Vater geht im 13. und 14. Lebensmonat in Karenz.
Die Dauer der Elternteilzeit beträgt 5 Jahre und 10 Monate für beide Elternteile (7 Jahre minus 14 Monate). Beide Elternteile haben einen Rechtsanspruch bis zum 7. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit direkt im Anschluss an die Karenz beginnt.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Verlängerung der Elternteilzeit bis zum 8. Geburtstag möglich.
Die Mutter nimmt Karenz bis zum 10. Lebensmonat des Kindes in Anspruch, der Vater geht im 11. und 12. Lebensmonat in Karenz. Danach gehen beide Elternteile bis zum 2. Geburtstag des Kindes Vollzeit arbeiten. Die Elternteilzeit wird mit dem 2. Geburtstag angetreten.
Die Elternteilzeit beträgt 6 Jahre (7 Jahre minus 12 Monate). Beide Eltern haben einen Rechtsanspruch bis zum 8. Geburtstag des Kindes, wenn die Elternteilzeit erst ein Jahr nach der Karenz in Anspruch genommen wird.
Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als 21 Beschäftigten? Oder erfüllen Sie die Mindestdauer der Beschäftigung nicht? Dann können Sie trotzdem eine Elternteilzeit oder eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit vereinbaren, die sogenannte „vereinbarte Elternteilzeit“.
Für Elternteilzeitmeldungen bis inklusive 31.10.2023 dauert die vereinbarte Elternteilzeit längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
Neu für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023: Die vereinbarte Elternteilzeit gilt längstens bis zum 8. Geburtstag des Kindes.
Sie haben Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin informiert, dass Sie in Elternteilzeit gehen möchten? Sie können sich aber innerhalb von 2 Wochen nicht darüber einigen? Bitte wenden Sie sich sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft!
Sie müssen Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin rechtzeitig darüber informieren, dass Sie die Arbeitszeit reduzieren oder künftig anders einteilen wollen, und zwar schriftlich.
Der Zeitraum zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und dem Beginn der Elternteilzeit ist kürzer als drei Monate? Dann müssen Sie die Elternteilzeit bzw. die Änderung der Lage der Arbeitszeit wie folgt bekannt geben:
Nutzen Sie unsere Musterbriefe, um Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber über die geplante Elternteilzeit zu informieren!
Sie können jeweils einmal eine Abänderung der Elternteilzeit (Ausmaß, Lage, Verlängerung) und eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber hinsichtlich der Änderung des Ausmaßes oder der Lage.
Wenn Sie in Elternteilzeit sind oder die Lage der Arbeitszeit verändert haben, genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Zwischen dem 4. und dem 8. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Motivkündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber, Ihre Arbeitgeberin darf Sie nicht vor die Tür setzen, weil Sie die Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Eine solche Kündigung können Sie bei Gericht bekämpfen.
Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen! Bitte wenden Sie sich im Falle einer solchen Kündigung am besten sofort an Ihre Arbeiterkammer, um keine Fristen zu versäumen! Wir unterstützen Sie gerne!
Eine Kündigung in der Elternteilzeit ist dann möglich, wenn Sie neben der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen, und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Sie können sich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nicht darüber einigen, wie Ihre Elternteilzeit konkret gestaltet sein soll? Dann können Sie die Elternteilzeit zu den Bedingungen antreten, die Sie vorgeschlagen haben – außer Ihr Arbeitgeber, Ihre Arbeitgeberin geht innerhalb 2 weiterer Wochen zu Gericht.
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65