Papamonat & Anrechnung der Karenzzeiten
Für wen gilt der Papamonat? In welchem Zeitraum und wie lange kann er genutzt werden? Wie der Papamonat funktioniert, erfahren Sie hier.
Arbeit und Kinder miteinander zu vereinbaren, das ist für viele Eltern eine große Herausforderung. Damit das leichter gelingt, gibt es die sogenannte Elternteilzeit.
Während der Elternteilzeit genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Und was viele nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Elternteilzeit auch zeitgleich mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner nehmen!
Als Mutter oder Vater haben Sie bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes ein Recht darauf, Ihre Arbeitsstunden zu reduzieren, wenn folgende Punkte zutreffen:
Lehrlinge haben derzeit leider keinen Anspruch auf Elternteilzeit!
Sie können natürlich auch Elternteilzeit außerhalb der erwähnten Bandbreite mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef vereinbaren. Darauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Können Sie sich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einigen, gelten ebenfalls die Bestimmungen über die Elternteilzeit, auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Arbeiten Sie in einem Betrieb mit weniger als 21 Beschäftigten? Oder erfüllen Sie die Mindestdauer der Beschäftigung nicht? Dann können Sie trotzdem eine Elternteilzeit oder eine Verschiebung der Lage der Arbeitszeit vereinbaren, die sogenannte „vereinbarte Elternteilzeit“. Diese gilt aber längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes.
Folgendes müssen Sie dabei beachten:
Sie haben Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin informiert, dass Sie in Elternteilzeit gehen möchten? Sie können sich aber innerhalb von 2 Wochen nicht darüber einigen? Bitte wenden Sie sich sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Fachgewerkschaft!
Sie müssen Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin rechtzeitig darüber informieren, dass Sie die Arbeitszeit reduzieren oder künftig anders einteilen wollen, und zwar schriftlich.
Der Zeitraum zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und dem Beginn der Elternteilzeit ist kürzer als drei Monate? Dann müssen Sie die Elternteilzeit bzw. die Änderung der Lage der Arbeitszeit wie folgt bekannt geben:
Nutzen Sie unsere Musterbriefe, um Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber über die geplante Elternteilzeit zu informieren!
Sie können jeweils einmal eine Abänderung der Elternteilzeit (Ausmaß, Lage) und eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit verlangen. Dasselbe gilt für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Wenn Sie in Elternteilzeit sind oder die Lage der Arbeitszeit verändert haben, genießen Sie Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Ihr Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt ab der Bekanntgabe einer beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens aber 4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit.
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet 4 Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Zwischen dem 4. und dem 7. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Motivkündigungsschutz: Ihr Arbeitgeber, Ihre Arbeitgeberin darf Sie nicht vor die Tür setzen, weil Sie die Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Eine solche Kündigung können Sie bei Gericht bekämpfen.
Bei einer Kündigungsanfechtung gelten sehr kurze Fristen! Bitte wenden Sie sich im Falle einer solchen Kündigung am besten sofort an Ihre Arbeiterkammer, um keine Fristen zu versäumen! Wir unterstützen Sie gerne!
Eine Kündigung in der Elternteilzeit ist dann möglich, wenn Sie neben der Teilzeitbeschäftigung eine weitere Erwerbstätigkeit aufnehmen, und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.
Sie können sich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nicht darüber einigen, wie Ihre Elternteilzeit konkret gestaltet sein soll? Dann können Sie die Elternteilzeit zu den Bedingungen antreten, die Sie vorgeschlagen haben – außer Ihr Arbeitgeber, Ihre Arbeitgeberin geht innerhalb 2 weiterer Wochen zu Gericht.
Broschüren
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