Kontogebühren-Erhöhung

Kontoführungsgebühren und andere sogenannte Dauerentgelte, z.B. Zeil­en­ge­bühren oder die Jahresgebühr für eine Bankomatkarte, unterlagen seit 2002 einer geregelten Preisanpassung - zumeist einer Bindung an den Ver­braucherpreisindex. Somit haben die Banken in den meisten Fällen regel­mäßig einmal pro Jahr diese Entgelte dem VPI entsprechend an­ge­passt und erhöht.

Diese in Österreich bisher übliche Praxis widerspricht aber dem im November 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das eine solche „auto­matische“ Vertragsänderung nur mehr bei Zinssätzen und Wechselkursen er­laubt. Diese können - wie bisher auch – anhand von im Girokontovertrag ver­ein­bart­en Referenzzinssätzen (zB Euribor) bzw. Referenzwechselkursen ge­ändert werden.

Jährliche Indexanpassung nicht mehr zulässig

Etliche österreichische Banken haben - aufgrund der Gesetzesänderung und erster Gerichtsurteile dazu - zuletzt diese jährliche Indexanpassung nicht mehr durchgeführt. In den Jahren 2011 und 2012 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Verfahren gegen 2 Banken entschieden, dass die Indexanpassung nicht mehr zulässig ist (1 OB 244/11f und 3 Ob 107/11y).

Wie Kontogebühren erhöht werden können

Einseitige Erhöhungen der Entgelte sind nicht mehr zulässig. Banken müssen bei einer geplanten Erhöhung der Kontogebühren und somit auch für eine all­fällige Anpassung an den Verbraucherpreisindex immer die ausdrückliche Zu­stimmung des Kontoinhabers einholen. Auch Schweigen kann als Zustimmung gelten, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Die Vorgangsweise bei einer Ver­trags­änderung durch die Bank ist in § 29 Absatz 1 ZaDiG genau festgelegt:

  • Geplante Änderungen müssen dem Kontoinhaber spätestens zwei Monate vorher vorgeschlagen werden.
     
  • Die Mitteilung muss grundsätzlich in Papierform erfolgen. Nur wenn der Konto­in­haber ausdrücklich damit einverstanden ist und es vertraglich ver­ein­bart wurde, kann die Mitteilung auch auf einem sogenannten anderen dauer­haften Datenträger erfolgen, z.B. E-Mail.

  • Es muss in der Mitteilung darauf hingewiesen werden, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kontoinhaber nicht vor dem Inkrafttreten der ge­plant­en Änderungen seine Ablehnung der Bank mitteilt. Diese still­schweig­ende Zustimmung im Rahmen der sogenannten Erklärungsfiktion ist nur dann möglich, wenn sie mit der Bank grundsätzlich vereinbart wurde. Soweit er­sichtlich verwenden alle österreichischen Banken eine entsprechende Klausel in ihren AGB.

  • Es muss zusätzlich auch darauf hingewiesen werden, dass der Kontoinhaber das Recht hat, seinen Vertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kost­en­los fristlos zu kündigen.

Gilt nicht nur fürs Girokonto

Diese Vorgaben gelten nicht nur für Gebührenerhöhungen am Girokonto, son­dern für alle Vertragsänderungen bei Zahlungsdiensteverträgen, z.B. auch bei Kreditkartenverträgen. Eine Vertragsänderung, die die gesetzliche Vor­gangs­weise nicht einhält ist unwirksam.

Tipp

Lesen Sie Mitteilungen ihrer Bank immer aufmerksam. Nicht immer sind Mitteilungen der Banken über Vertragsänderungen auf den erst­en Blick als solche zu erkennen. Beispielsweise hat eine öster­reich­ische Bank vielen ihrer Kunden eine Kontoumstellung angeboten, der Brief war aber eher wie ein Werbeschreiben aufgemacht. Bank­mit­teil­ung­en sollten daher grundsätzlich sorgfältig durchgelesen wer­den, um allfälligen Änderungswünschen rechtzeitig widersprechen zu können. Beachten Sie aber, dass Banken für den Fall, dass die Änder­ung­en von den KundInnen abgelehnt werden, den Kontovertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen können.


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