Maklerprovision für Auftraggeber
Seit Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Sie bezahlen nur mehr dann Maklerprovision, wenn Sie die Wohnungssuche selbst (mit)beauftragen.
Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter:in (Eigentümer:in, Hauptmieter:in) und Mieter:in (bzw. Untermieter:in).
Damit ein Mietvertrag zustande kommt, reicht bereits eine Einigung der Vertragsparteien über den Mietgegenstand und den Mietzins aus. Wenn Sie ein bindendes Mietanbot mit diesen beiden Punkten abgeben und der Vermieter bzw. die Vermieterin dieses annimmt, ist bereits ein Vertrag zustande gekommen! Das bedeutet, dass Vermieter:in und Mieter:in an den Vertrag gebunden sind und ein grundloser Rücktritt nicht mehr zulässig ist.
Tipp
Lassen Sie sich alle mündlichen Zusicherungen (z.B. Benützung von Parkplatz, Garage, Wasch- und Trockenraum, Hobbyraum, Gartenmitbenützung) schriftlich bestätigen!
Mietverträge können unbefristet oder befristet (zum Beispiel für 5 Jahre) abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre und besteht ein vorzeitiges Kündigungsrecht erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Bei Ein- oder Zweifamilienhäuser gibt es hingegen keine Mindestbefristung und können die Verträge nicht vorzeitig gekündigt werden - es sei denn, eine solche Möglichkeit wurde vertraglich vereinbart.
Es empfiehlt sich daher, bei befristeten Mietverträgen in jedem Fall die Aufnahme einer so genannten Ausstiegsklausel, etwas mit dem Wortlaut: "Der Mieter bzw. die Mieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen".
Bei mietengeschützten Wohnungen dürfen keine
Vertragserrichtungskosten verlangt werden, da der Abschluss eines Mietvertrages
eine typische Verwaltungstätigkeit darstellt und der damit verbundene Aufwand
durch das Verwaltungshonorar abgedeckt ist, das den Mieter:innen ohnehin als
Betriebskosten verrechnet werden.
Für den Abschluss des schriftlichen
Mietvertrages ist grundsätzlich die Beiziehung von Rechtsanwält:innen oder Notar:innen
keine Voraussetzung. Es reicht jedes Blatt Papier, auf dem
Vermieter:in und Mieter:in die wesentlichen Vertragsbestandteile festlegen und
unterschreiben.
Eine langjährige Forderung der AK wurde bereits 2017 umgesetzt: Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, welche ans Finanzamt abzuführen war, nicht eine allfällige Maklerprovision.
Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge sind unverändert gebührenpflichtig. Bei gewerblich genutzten Immobilien ist die Mietvertragsgebühr weiterhin an das Finanzamt abzuführen.
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