Banken langen bei Kreditspesen kräftig zu!
Fünf von elf geprüften Banken hoben ihre Preise und Spesen etwa bei Girokonten und im Zahlungsverkehr an.
Seit 18. September 2016 haben Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Es soll Menschen den Zugang zu einem Girokonto ermöglichen, die bisher Schwierigkeiten hatten – etwa wegen Bonitätsproblemen oder eines Privatkonkurses.
Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, muss auch ein Basiskonto führen. Zusätzliche Verträge dürfen nicht verlangt werden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss das Konto spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen eröffnet werden.
Eine Ablehnung ist nur in zwei Fällen zulässig:
Lehnt die Bank die Kontoeröffnung ab, muss sie dies schriftlich begründen und auf die Beschwerdemöglichkeiten bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Schlichtungsstelle hinweisen.
Das Basiskonto umfasst die wichtigsten Zahlungsdienste, insbesondere:
Eine Kontoüberziehung ist grundsätzlich nicht möglich. Kreditkarten gehören nicht zum Leistungsumfang.
Die jährlichen Kontoführungsentgelte sind gesetzlich begrenzt und dürfen höchstens 83,45 Euro betragen.
Für sozial oder wirtschaftlich besonders schutzbedürftige Personen gilt auf Antrag eine ermäßigte Obergrenze von 41,73 Euro pro Jahr. Dazu zählen unter anderem Bezieher:innen der Mindestsicherung oder Mindestpension, Personen im Privatkonkurs, Studierende mit Studienbeihilfe sowie obdachlose Menschen.
Eine Kündigung ist nur aus gesetzlich geregelten Gründen möglich, etwa bei missbräuchlicher Nutzung des Kontos, fehlenden Transaktionen über mehr als 24 Monate oder wenn ein weiteres Girokonto eröffnet wird. Auch in diesem Fall muss die Bank über die Beschwerdemöglichkeiten informieren.
Die Regelungen zum Basiskonto finden sich in den §§ 22 bis 28 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG).
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