Spätrücktritt bei Lebensversicherungen
Einem/r Versicherungsnehmer:in steht bei fehlender Belehrung über das bestehende Rücktrittsrecht ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.
Sie haben eine Versicherung abgeschlossen, wollen davon aber jetzt zurücktreten? Einen solchen Rücktritt vom Versicherungsvertrag können Sie
erklären. Geregelt ist das in § 5c Versicherungs-Vertrags-Gesetz.
Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und Sie folgende Informationen erhalten haben:
Die Rücktrittsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn man die Polizze samt gesetzeskonformer Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht verlängert sich auf einen Monat, wenn man nur die Polizze und Rücktrittsbelehrung bekommt und die restlichen Informationen nicht erhalten hat.
Das Rücktrittsrecht erlischt daher spätestens einen Monat nach Zugang der Polizze und einer gesetzeskonformen Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Die Rücktrittserklärung müssen Sie schriftlich abgeben. Ein E-Mail ist dafür ausreichend. Steht in Ihrem Vertrag eine Klausel, wonach die Schriftform (Unterschriftlichkeit) vorgesehen ist, ist diese unzulässig.
Aber: Aus Beweisgründen empfiehlt sich das Schreiben eingeschrieben mit Übernahmeschein zu verschicken. Bewahren Sie außerdem eine Kopie des Schreibens, des Einschreibezettels und den von der Post übermittelten Übernahmeschein auf. Dieser Beleg bestätigt, dass Ihr Schreiben der Versicherung wirklich zugestellt wurde.
Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Es ist also nicht ausschlaggebend, wann die Erklärung bei der Versicherung ankommt.
Wenn die Versicherung eine so genannte vorläufige Deckung gewährt hat, können Sie trotzdem innerhalb der Frist zurücktreten. Sie müssen dann aber trotz Rücktritts die Prämie zahlen, die der Dauer der vorläufigen Deckung entspricht.
Haben Sie die Versicherung abgeschlossen, ohne Mitarbeitenden der Versicherung (bzw. Versicherungsvermittler:innen) persönlich begegnet zu sein? Also etwa im Internet, per Telefon oder mit einem schriftlichen Bestellschein? Dann haben Sie ein zusätzliches Rücktrittsrecht. Geregelt ist das in § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz.
Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss. Bei Lebensversicherungen gelten 30 Tage ab dem Zeitpunkt der Verständigung über den Vertragsabschluss (meist Erhalt der Polizze). Die Absendung innerhalb der Frist ist auch hier ausreichend.
Voraussetzung für den Beginn der Rücktrittsfrist ist die Übermittlung
Bekommen Sie die Vertragsbedingungen und Informationen erst nach Vertragsabschluss? Dann beginnt die Rücktrittsfrist erst mit Erhalt aller dieser Informationen und Bedingungen zu laufen.
Achtung!
Kein Rücktrittsrecht besteht im Fernabsatz bei kurzfristigen Verträgen. Davon spricht man bei einer Laufzeit von weniger als 1 Monat, etwa bei Reise- und Gepäckversicherungen.Broschüre
Musterbriefe
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65