Maklerprovision für Auftraggeber
Seit Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip. Sie bezahlen nur mehr dann Maklerprovision, wenn Sie die Wohnungssuche selbst (mit)beauftragen.
Wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft zusammenwohnen, kann es bei einer Trennung kompliziert werden: Es gibt keine darauf zugeschnittenen Rechtsvorschriften.
Auch bei Wohngemeinschaften kann es bei einer Auflösung zu Problemen kommen. Deshalb hier einige Tipps: Es ist am besten, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, sobald die Wohnung angemietet wird. Sie sollten darin klären, was im Fall einer Trennung geschieht: Wer bleibt in der Wohnung, wer erhält welche gemeinsam gekauften Möbel, welche Ausgleichszahlungen erhält der ausziehende Partner bzw. Partnerin?
Steht nur ein:e Partner:in im Mietvertrag, ist der oder die andere bloß Mitbewohner:in und hat im Fall einer Trennung auch kein Recht mehr, die Wohnung zu benützen. Besteht aber die Einigung darüber, dass die Mietrechte auf den oder die ehemalige Mitbewohner:in übertragen werden sollen, muss unbedingt das Einvernehmen mit den Vermieter:innen gesucht werden. Bei einer Einigung können im Mietvertrag die Vertragspartner:innen geändert werden und dem neuen Mieter bzw. der neuen Mieterin die Rechte übertragen werden.
Stehen beide Partner:innen im Mietvertrag, ist bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine einvernehmliche Lösung unumgänglich. Einigen sich die Partner:innen darauf, wer in der Wohnung verbleibt, muss auch das mit den Vermieter:innen geklärt werden. Sonst können beide Partner:innen weiterhin zu Mietzinszahlungen verpflichtet werden. Bei einer Einigung kann der Mietvertrag auf einen der Partner:innen abgeändert werden.
Ist mit den Vermieter:innen keine Einigung möglich, können die ehemaligen Lebensgefährten untereinander eine schriftliche Vereinbarung über die Wohnung treffen. Obwohl offiziell beide Partner:innen gemeinsam Mieter:innen sind und bleiben, kann so intern zwischen den beiden festgelegt werden, dass der oder die ausziehende Partner:in auf die Ausübung der Mietrechte verzichtet und im Gegenzug auch keinen Mietzins mehr zahlen muss. Damit kann man aber nicht verhindern, dass die Vermieter:innen den/die bereits ausgezogenen Partner:in zur Mietzahlung in Anspruch nimmt, wenn der in der Wohnung Verbliebene nichts zahlt.
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