So erkennen Sie unseriöse Makler!
Maklerinnen bzw. Makler dürfen von Wohnungssuchenden keine Anzahlung auf die Maklerprovision verlangen. „Eine Vorauszahlung auf die Provision ist illegal“, sagt AK Wohnrechts-Experte Walter Rosifka. „Auch dürfen Maklerinnen bzw. Makler im Erfolgsfall nicht mehr verlangen als die gesetzliche Höchstprovision.“
Mehr als Höchstprovision verrechnet
Dazu Rosifka: „Maklerinnen bzw. Makler dürfen bei Wohnungs-Mietverträgen, die mehr als drei Jahre befristet oder unbefristet sind, maximal zwei Bruttomonatsmieten plus 20 Prozent Umsatzsteuer an Provision verlangen. Die zwei Bruttomieten sind eine Obergrenze, aber keine gesetzliche Fixprovision.
Bruttomietzins ist nicht gleich Bruttomietzins!
Die Grundlage für die Berechnung der Maklerprovision ist der monatliche Bruttomietzins. Das ist laut Immobilienmakler-Verordnung aber nur der Hauptmietzins plus Betriebskosten – die Umsatzsteuer auf die Miete darf nicht dazugerechnet werden. Manche Maklerinnen bzw. Makler sehen das gerne anders und rechnen auch die Umsatzsteuer für die Bemessungsgrundlage ihrer Provision mit hinein.
Ein Beispiel: Monatliche Miete der vermittelten Wohnung beträgt:
Hauptmietzins | 628,50 Euro |
---|---|
Betriebskosten | 105,13 Euro |
Zwischensumme | 733,63 Euro |
+ 10 % Umsatzsteuer | 73,63 Euro |
Mietzins gesamt | 806,99 Euro |
So viel dürfte die Provision maximal ausmachen
- Für die Berechnung der Provision dürfen nicht die knapp 807 Euro herangezogen werden, sondern nur die 733,63 Euro.
- Beim unbefristeten Vertrag wäre also die maximal zulässige Provision 1.760,71 Euro - also zweimal 733,63 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer.
- Falsch wäre es, zweimal 806,99 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer zu rechnen: Das wären 1.936,78 Euro, also rund 176 Euro mehr als erlaubt.
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