Meldefristen für Elternkarenz
Wann Mütter und Väter ihre Karenz dem Arbeitgeber melden müssen, was bei Versäumen der Frist passiert und wie Sie die Karenz verlängern können.
Ein Kind ist im Anmarsch? Wir gratulieren herzlich und haben für Sie ein Package der wichtigsten Informationen für werdende und frischgebackene Eltern zusammengestellt: Hier finden Sie hilfreiche Tipps und Links zu Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld und Wiedereinstieg!
Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, sollten Sie diese (und den voraussichtlichen Geburtstermin) laut Gesetz dem Arbeitgeber mitteilen. Details zu Ihren Rechten und Pflichten finden Sie hier.
Während der Schwangerschaft steht Ihnen besonderer Schutz in der Arbeit zu – unabhängig von Staatsbürgerschaft, Einkommen und Dauer bzw. Ausmaß der Beschäftigung!
Acht Wochen vor der voraussichtlichen und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit erhalten Sie statt Ihrem Lohn bzw. Gehalt Wochengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse.
Ausnahmen
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten grundsätzlich nicht für freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen!
Für freie Dienstnehmerinnen gilt jedoch das absolute Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt. Für sie besteht auch Anspruch auf Wochengeld.
Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten meist die gleichen Bestimmungen wie für leibliche Eltern. Wo sich die Regeln rund um Karenz und Kinderbetreuungsgeld für Sie unterscheiden, können Sie hier nachlesen.
Elternkarenz bedeutet: Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf eine kündigungsgeschützte Dienstfreistellung. Bitte verwechseln Sie das nicht mit dem Kinderbetreuungsgeld, es handelt sich dabei um eine finanzielle Leistung vom Familienministerium, die bei der Krankenversicherung zu beantragen ist.
Wann müssen Sie Ihre Karenz melden und wie lange dauert sie? Haben Sie in dieser Zeit volle Jobsicherheit und Weiterbildungsmöglichkeiten? Wie wirkt sich die Elternkarenz auf Ihre Pension aus? Diese und viele andere Fragen beantworten wir hier.
Sie dürfen geringfügig arbeiten, während Sie in Karenz sind – höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr auch über der Geringfügigkeitsgrenze, wenn Sie das ganze Jahr in Karenz sind. Alle Details dazu finden Sie hier.
Wenn Sie anlässlich der Geburt Ihres Kindes einen so genannten Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt planen, vergessen Sie nicht auf Ihren Anspruch auf Abfertigung.
Sie können ab der Geburt Ihres Kindes Kinderbetreuungsgeld beantragen und sich zwischen verschiedenen Varianten entscheiden: längere, kürzere und einkommensabhängige.
Weitere Infos zum Kinderbetreuungsgeldkonto finden Sie hier...
Als Bezieher:in von Kinderbetreuungsgeld können Sie auf jeden Fall geringfügig dazuverdienen. Aber Achtung: Beim Kinderbetreuungsgeld-Konto gilt eine andere Zuverdienstgrenze als beim einkommensabhängigen Modell – erfahren Sie hier die Details.
Für Familien gibt es Absetzbeträge, um die sich die Lohnsteuer verringert. Außerdem profitieren Eltern vom Kinderfreibetrag. Spezielle Ausgaben wie etwa Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden. Hier ein Überblick.
Es geht langsam wieder zurück in den Job? Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollen Ihnen diese Regelungen erleichtern.
Bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes haben Sie Anspruch auf Elternteilzeit.
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65