Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt Rechte und Pflichten. Lassen Sie sich alle mündlichen Zusicherungen schriftlich bestätigen.
Ob verrostetes Fahrrad, altes TV Gerät oder ausrangierter Kinderwagen: In Kellern und nicht ausgebauten Dachböden von Zinshäusern gibt’s oftmals noch Platz für Güter, von denen man sich mangels Stauraum in der Wohnung längst getrennt hätte. Doch bevor Sie Keller oder Dachboden als Abstellplatz nutzen, sollten Sie beim Eigentümer nachfragen. Denn Keller und Dachboden gehören zu den allgemeinen Teilen des Hauses und ein Nutzungsrecht muss extra vereinbart werden.
Meist gibt’s in Altbauten Kellerabteile, die zusätzlich zur Wohnung gemietet werden können. „Falls in Ihrem Haus Abteile für Mieter gänzlich fehlen oder der Eigentümer Ihnen kein eigenes Kellerabteil zur Verfügung stellt, gibt’s bei der Miete einen Abschlag von 2,5 Prozent vom Richtwert“, erklären die AK-WohnexpertInnen.
Wichtig ist es zu vereinbaren, in welchem Zustand das Abteil gemietet wird. Falls Ihr Kellerabteil z.B. mit alten Heizmaterialien bis oben hin vollgeräumt ist, sodass Sie das Abteil nicht nutzen können, können Sie auf einer Räumung bestehen. Wenn dann noch etwas gelagert ist, sollten Sie den Vermieter auffordern zu räumen. Tut er das nicht, können Sie eine Mietzinsminderung geltend machen, bis die Räumung erfolgt ist.
Wenn der Zustand Ihres Abteiles nicht der Vereinbarung mit dem Vermieter entspricht, sollten Sie dies dem Vermieter schriftlich anzeigen und ihn zur Reparatur auffordern. In Ihrem Schreiben sollten Sie darauf verweisen, dass bereits ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zusteht. Außerdem sollten Sie erklären, dass Sie die bereits zu viel bezahlte Miete zurückfordern und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen.
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