Mietvertragsgebühr abgeschafft
Mietvertragsgebühren für Wohnräume dürfen nicht mehr eingehoben werden. Dies betrifft die „Vertragsgebühr“, nicht eine allfällige Maklerprovision.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet es, dass Personen beim Zugang zu Wohnraum aufgrund
unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Vergabe nicht an Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft oder nicht an Familien mit kleinen Kindern = unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts
Beispiel:
Vergabe nur an InländerInnen = unmittelbare Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit
Niemand darf Wohnraum in diskriminierender Weise (aufgrund des Merkmals Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit) inserieren oder durch Dritte inserieren lassen.
Die Bereitstellung von Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn ein rechtmäßiges Ziel vorliegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Beispiel:
Vergabe von Wohnraum nur an Frauen zum Schutz von Opfern sexueller oder häuslicher Gewalt
Das Inserieren von Wohnraum ist dann nicht diskriminierend, wenn ein legitimes Ziel vorliegt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles verhältnismäßig sind.
Beispiel:
Inserieren eines WG-Zimmers nur für gleichgeschlechtliche Mitbewohner = nicht diskriminierend! (ist verhältnismäßig; besonderes Nahe- oder Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien ist gegeben!); reine Frauen/Männer WG sucht nur Frauen/Männer ist zulässig = nicht diskriminierend
Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es einen besseren Schutz; dort ist viel mehr als diskriminierend verboten, als im Bereich Wohnen und bei anderen Lebensbereichen.
Im Arbeitsleben, etwa bei der Suche nach einer Arbeitsstelle oder bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis ist nicht nur die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, und der ethnischen Zugehörigkeit verboten. Auch Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind nicht erlaubt.
Im sonstigen Wirtschafts-Leben, etwa bei der Wohnungssuche (oder einem Restaurant- oder Theaterbesuch), ist aber nur die oben dargestellte Rechtslage anwendbar. Es ist also weniger verboten.
Das ist moralisch höchst bedenklich und führt zu ungerechten Ergebnissen!
Vergabe von Wohnungen nur an Personen mit röm. katholischer Religionszugehörigkeit oder mit einer bestimmten Weltanschauung = rein rechtlich gesehen leider nicht diskriminierend
Beispiel:
Vergabe einer Wohnung nur an heterosexuelle Personen = rein rechtlich gesehen leider nicht diskriminierend
Beispiel:
Vergabe einer Wohnung nicht an „Paare in wilder Ehe“ = rein rechtlich gesehen leider nicht diskriminierend
Da müsste man die Gesetze bald ändern. Auch beim Zugang zu Wohnraum und zu Dienstleistungen des sonstigen Wirtschaftslebens sollte die Diskriminierung etwa aufgrund der Merkmale „Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder sozialer Status“ verboten werden.
Damit mehr Gerechtigkeit bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen inklusive der Versorgung mit und dem Zugang zu Wohnraum herrscht.
Wenden Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Näher Infos und Kontaktdaten finden Sie hier. Es muss der Gleichbehandlungskommission glaubhaft gemacht werden, dass man allein aufgrund der oben genannten Diskriminierungsmerkmale die Wohnung nicht bekommen hat.
Broschüren
Ratgeber
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65