Riskante Finanzgeschäfte
Binäre Optionen, Differenzkontrakte und Forex Trading: Im Internet werden neue riskante Finanzgeschäfte angeboten, oft wird aggressiv dafür geworben.
Die AK hat die Steiermärkische Bank und Sparkasse im Zusammenhang mit Klauseln in den AGB bzw Vertragsformblättern von Wertpapieraufträgen und Kundenprofilen geklagt.
Der OGH betätigte die Rechtswidrigkeit der 11 eingeklagten Klauseln. Es handelt sich dabei um typische Bestätigungsklauseln wie sie in Wertpapierkaufaufträgen und in Kundenprofilen vieler Banken enthalten sind. Der OGH beurteilte die Klauseln als intransparent bzw. als unzulässige Tatsachenbestätigungen, da sie die Beweislast zum Nachteil der Anleger verschieben. Hier geht's zum OGH Urteil vom 30.8.2017, 1 Ob 113/17z.
Sowohl die Erste Bank als auch die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich haben 10 der folgenden Klauseln ebenfalls verwendet und nach Abmahnung durch die Bundesarbeitskammer eine mit Konventionalstrafe gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben. Das heißt, dass beide Banken sich verpflichtet haben, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen und sich bei bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen nicht darauf zu berufen.
Nach der Rechtsprechung müssen AGB so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in AGB nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Unzulässig sind Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann. Wenn die genannten Klauseln auf „alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen“, „etwaige anfallende Kosten und Vorteile“, „sämtliche Produktunterlagen“ und auf die Aufklärung „über die Chancen und Risiken“ abstellen, so sind sie aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe unklar i.S.d. § 6 Abs 3 KSchG. Wenn Informationen über den „konkreten Ausführungsplatz“ bestätigt werden, so ist dies unverständlich i.S. dieser Bestimmung.
Der OGH hat bestätigt, dass völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB ebenso dem Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG entsprechen müssen. Solche Tatsachenbestätigungen sind für den Verbraucher insofern nachteilig als beim typischen Durchschnittskunden der Eindruck erweckt wird, durch die (Blanko-)Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Falle einer tatsächlich erfolgten Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben. Zudem kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass in den Klauseln dem Anleger überhaupt nicht eindeutig dargelegt wird, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt worden, Unterlagen angeboten worden und er über Risiken der Finanzprodukte aufgeklärt worden sein soll(en). Inhalt und Tragweite der Klauseln sind damit für den Verbraucher nicht durchschaubar.
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