Junge Frau mit Umzugskartons
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8.3.2022

Linzer Student:innenheimvertrag mit „unheimlichen“ Klauseln

Die AK mahnte 51 unrechtmäßige Klauseln im Benützungsvertrag des Linzer Student:innenhilfsvereins ab. Das Student:innenheim gab für die beanstandeten Klauseln eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab. Unzulässig sind beispielsweise Klauseln über neunmonatige Kündigungsfristen des Benützungsvertrages und einbehaltene Kautionskosten beim Auszug wegen Spuren normaler Abnutzung des Heimzimmers.

Muster­briefe

Unsere Vorlagen für Ihre Korrespondenz

Die AK hat das Muster des einjährigen Benützungsvertrages des Linzer Student;innenhilfsvereins abgemahnt. Insgesamt hat die AK 51 vertragswidrige Klauseln beanstandet. Der Student:innenheimbetreiber gab außergerichtlich eine Unterlassungserklärung für sämtliche Klauseln ab.

Das bedeutet: Er darf diese Klauseln weder in seinen künftigen Vertragsformularen verwenden noch sich bei bestehenden Verträgen auf sie berufen. Sollte der Heimbetreiber die Klauseln verwenden, so muss er eine Konventionalstrafe in der Höhe von 800 Euro pro Verstoß zahlen.

Die Unterlassungserklärung hat auch auf andere Student:innenheime Auswirkungen: Verwenden andere Student:innenheimbetreiber gleiche oder ähnlich Klauseln, dann sind diese Klauseln mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls unzulässig. 

Die drei für Student:innen bedeutendsten Klauseln

Kaution verzinsen

Der Student:innenheimbetreiber muss die Kaution – so wie bei Mietverträgen für Wohnungen – verzinst auszahlen, wenn die Student:innen ausziehen. Normale Abnutzung, also gewöhnliche Gebrauchsspuren können den Heimmbewohner:innen nicht angelastet werden. 

Keine zu langen Kündigungsfristen

Grundsätzlich können Benützungsverträge mit einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Es kann zwar eine längere Frist vereinbart werden, aber eine Kündigung zu den Semesterenden muss möglich sein und kann nicht ausgeschlossen werden. Neunmonatige Kündigungsfristen sind jedenfalls zu lange.  

Kein einseitig festgesetztes Benützungsentgelt

Bevor der Student:innenheimbetreiber das Benützungsentgelt festlegt, muss er sich mit der Heimvertretung zusammentun und sich an das Prinzip der Kostendeckung halten. Er muss auch öffentliche Förderungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in das Benützungsentgelt bei der Berechnung einrechnen. Das kann vertraglich nicht abgeändert werden.

Unsere Forderungen

  • Kaution außergerichtlich zurück: Student:innen sollen die Kaution im Streitfall im Außerstreitverfahren zurückfordern können. 

  • Einheitliche Mietzinsbeschränkung: Es soll eine einheitliche Mietzinsbeschränkung für alle Student:innehnheime (gemeinnützige und nichtgemeinnützige) gelten.

  • Kontrolle einrichten: Eine neu zu schaffende Kontrolle des Bundes soll den gemeinnützigen Student:innenheimbetreibern übergeordnet werden, etwa ein Revisionsverband und auch sanktionieren dürfen, wenn Fördergelder nicht rechtmäßig verwendet werden. 

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