Umfassende Informationspflichten vor der Reise

Für jemanden, der eine Reise plant, sind meist Kataloge, Prospekte oder die Leistungsbeschreibungen auf den Veranstalterseiten im Internet eine wichtige Entscheidungshilfe. Reiseveranstalter und Reisevermittler haben deshalb die Pflicht, vor Vertragsabschluss eine Vielzahl an Informationen zu erteilen:

Nötige Informationen

Der Reisende muss über die wesentlichen Eigenschaften der Reise informiert werden. Dazu zählen zum Beispiel die Reiseroute und die Aufenthaltsdauer, inkludierte Leistungen, sowie der Gesamtpreis.

Prospektwahrheit

Letztlich gilt alles, was im Katalog/Prospekt oder im Internet beschrieben wird und mit Fotos dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft. Der Reiseveranstalter muss da­her mit den Leistungsbeschreibungen samt Fotos ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit im Voraus erstellt wer­den, kann es - etwa durch Umbauarbeiten - zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden. 

Gewährleistung

Für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen muss der Reise­ver­an­stalt­er auch einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form er­bracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat einen - vom Verschulden unabhängigen - Anspruch auf Gewährleistung.

Beweise sichern

In einem solchen Fall sollte der Reisende in erster Linie gleich am Urlaubsort die Verbesserung des Mangels verlangen. Gelingt dies nicht, dann ist es wichtig, dass der Reisende die Beweise sichert, in dem er Fotos und Videos macht und sich Adressen von anderen Betroffenen geben lässt, damit man im Ernstfall Zeugen für die Missstände hat. Außerdem sollte man eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung verlangen, dass man die Mängel gerügt hat.

Preisminderung

Wenn der Reisende wieder zu Hause ist, kann er eine Preisminderung ge­gen­über dem Reiseveranstalter geltend machen. Hier ist es ratsam, dies schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Einschreibenachweis und Kopie auf­heben) sofort nach der Rückkehr zu machen. In dem Brief sollten die Mängel beschrieben und eine angemessene Preisminderung gefordert werden. 

Schadenersatzanspruch

Neben diesem Anspruch kann auch ein Schadenersatzanspruch (u.a. für ent­gang­ene Urlaubsfreuden) entstehen. Für einen solchen Anspruch muss aber ein Verschulden des Reiseveranstalters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen (Hotel, Fluglinie, Hotelangestellte,...) vorliegen. Ob ein solcher Schad­en­er­satz­an­spruch besteht, ist vom Einzelfall abhängig und muss geprüft werden.

Für beide Ansprüche, also Gewährleistung und/oder Schadenersatz hat der Reisende Anspruch auf Geldersatz. Ein angebotener Gutschein muss somit nicht akzeptiert werden. 

Verjährungsfristen

  1. Der Gewährleistungsanspruch muss binnen 2 Jahren ab Rückkehr,
  2. der Schadenersatzanspruch grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert die Ansprüche so schnell wie möglich einzufordern.
  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz