Neues rund um das Girokonto
Am 31.10.2018 tritt der zweite Teil des Verbraucherzahlungskonto-Gesetzes (VZKG) in Kraft und bringt weitere Verbesserungen für KonsumentInnen.
Bereits im September 2016 wurde mit dem ersten Teil des VZKG ein Rechtsanspruch auf ein Girokonto, das sogenannte Basiskonto, eingeführt, das alle Banken anbieten müssen. Details dazu hier. Ebenfalls seit 2016 gibt es verbesserte Regeln für den Wechsel des Girokontos.
Durch den zweiten Teil des Gesetzes soll es neue und bessere Information über Girokontopreise geben, nämlich für jedes einzelne Kontomodell eine eigene Entgeltinformation schon vor Vertragsabschluss und während des laufenden Vertrages so genannte Entgeltaufstellungen, die den bezahlten Gesamtpreis für ein Konto nach den einzelnen kostenpflichtigen Transaktionen aufschlüsseln. Dadurch soll man besser als bisher erkennen können, was an einem Konto teuer und was günstig ist bzw wird anhand der bezahlten Kontozinsen der Preis für die Kontoüberziehung ersichtlich sein.
Eine weitere neue Vorschrift soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Girokonten bei unterschiedlichen Banken erhöhen. Alle Banken müssen in der Entgeltinformation und Entgeltaufstellung für die wichtigsten Kontobegriffe eine vorgegebene einheitliche Bezeichnung verwenden, ergänzt durch ein Glossar. In der Vergangenheit gab es laut AK- Erhebungen oft unterschiedliche und teils auch unverständliche Kontobegriffe. Auch das Aussehen und die Darstellung der Entgeltinformationen und Entgeltaufstellungen müssen bei allen Banken einheitlich sein. Das soll KonsumentInnen zusätzlich helfen, um Kontoangebote von unterschiedlichen Banken in Zukunft leichter vergleichbar zu machen.
Neu ist auch, dass im Fall von Kontoüberziehungen, die nicht auf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung beruhen und die von der Bank geduldet werden (so genannte Überschreitungen) eine neue Beratungspflicht über Ratenkredite eingeführt wird. Man hat zwar als Kunde keinen Rechtsanspruch auf einen - meist günstigeren - Ratenkredit, aber, wenn man sein Konto mehr als drei Monate durchgehend mit einem Betrag überzieht, der höher ist als das eineinhalbfache der durchschnittlichen monatlichen Eingänge, dann soll es ein Gesprächsangebot der Bank über kostengünstigere Alternativen geben.
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