Umfassende Informationspflichten vor der Reise
Nicht alle Beschreibungen halten, was sie versprechen. Doch alles, was im Prospekt beschrieben und bebildert ist, gilt als zugesagt.
Eine nachgemachte Tasche von Louis Vuitton oder eine gefälschte Rolex – übers Internet, aber auch in vielen Urlaubsländern sind nachgemachte Luxuswaren billig zu bekommen.
Die AK Konsumentenschützer warnen, dem falschen Glanz imitierter Waren zu erliegen: Außer Spesen nix gewesen. Denn die Beschlagnahme durch den Zoll, Verwaltungsstrafen oder sogar Schadenersatzzahlungen können drohen.
Internetkäufer und Urlauber wissen nur selten über die Rechtsfolgen Bescheid, die ihnen blühen können, wenn nachgemachte Waren zugesendet oder zum Eigenbedarf eingeführt werden. Fälschungen werden großteils in Drittländern produziert und häufig in EU-Länder eingeführt. Für Rechteinhaber der Luxuswaren gibt es bereits an der EU-Außengrenze Schutz: Wurde z.B. per Internet bestellt, können Zollbehörden Postsendungen im Verdachtsfall oder im Auftrag der geprellten Markenfirmen zurückhalten und die gefälschten Waren vernichten.
Wenn Sie Waren im persönlichen Reisegepäck über die Grenze bringen, können diese nicht beschlagnahmt werden, sofern sie (auch aufgrund von Art und Menge) zum persönlichen Ge- oder Verbrauch oder als Geschenk bestimmt sind. Der Höchstwert von Waren im persönlichen Gepäck darf jedoch EUR 300,-- je Reisenden und EUR 430 ,-- je Flugreisenden (generell EUR 150 ,-- für Reisende unter 15 Jahren) nicht übersteigen.
„Produktpiraten“ verletzen gezielt Marken-, Urheber-, Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte, indem sie Fälschungen von Markenwaren herstellen oder urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigen und verbreiten.
Zwar verbieten die nationalen Rechtsvorschriften jedes EU-Mitgliedstaats diese Eingriffe und verleihen den Rechteinhabern Ansprüche zur Verteidigung ihres geistigen Eigentums. In vielen Fällen sind Produktpiraten jedoch in Staaten außerhalb der EU tätig und versuchen, Fälschungen und Plagiate in den EU-Raum einzuführen.
Selbst wenn Sie einer Vernichtung der beim Zoll zurückbehaltenen Waren nicht widersprechen, ist der Vorwurf nicht beseitigt, dass Sie möglicherweise durch die Bestellung/Einfuhr der Waren in Rechte des geistigen Eigentums eingegriffen haben. Das bedeutet, dass Sie der Rechteinhaber weiterhin außergerichtlich und gerichtlich verfolgen kann.
Wussten Sie, oder war es leicht zu erkennen, dass es sich um Fälschungen oder unerlaubte Kopien handelt, kann der Rechteinhaber Schadenersatz verlangen. Die unerlaubte Einfuhr interessiert auch die Finanzbehörden: Verwaltungsstrafen bis zu 4.000 Euro (bei Vorsatz 15.000 Euro) drohen, egal, ob die Waren für geschäftliche Zwecke oder zum Eigenbedarf eingeführt wurden.
Ihre Zustimmung zur Vernichtung der Waren bringt einerseits zum Ausdruck, dass Sie die Unrechtmäßigkeit einsehen. Anderseits spricht sie auch dafür, dass sie in Zukunft derartige Eingriffe in fremde Rechte nicht wiederholen werden - was Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers wäre.
Wie Sie auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben reagieren sollen, hängt stark vom Einzelfall ab, u.a. von der Schwere Ihres Eingriffs, ob Sie davon gewusst haben und wie Ihnen das der Rechteinhaber nachweisen könnte.
Die oben angeführten Sanktionen können sich auch gegen Sie richten, wenn Sie die Waren als Letztverbraucher für den Eigenbedarf eingeführt haben. In diesem Fall haften Sie aber nur, wenn Sie den Eingriff in das geistige Eigentums bewusst gefördert haben, also von der rechtswidrigen Herkunft der Waren wussten.
Tipp
Setzen Sie sich zunächst mit dem Anwalt der Gegenseite in Verbindung. Eventuell ist es aufs erste besser, die Unterlassungserklärung OHNE die Zahlungsverpflichtung zu unterfertigen.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65