Außerordentliche Kündigung bei Tarif­er­höhungen

Kaum haben Sie den supergünstigen Handyvertrag unterschrieben, zieht der Anbieter die Preisschraube an: Er erhöht die Tarife oder führt neue Gebühren ein. Geht das rechtlich überhaupt? Leider ja, aber der Tele­fon­an­bieter muss folgende Spielregeln einhalten:

1. Rechtzeitig informieren

Der Telefonbetreiber muss Sie über die geplante Änderung informieren, und zwar schriftlich und mindestens 3 Monate bevor der Tarif erhöht wird. 

2. Über Kündigungsrecht aufklären

Der Telefonbetreiber muss Sie auch darüber aufklären, dass Sie ein außer­ordent­liches Kündigungsrecht haben, und zwar so lange, bis die Änderung in Kraft tritt. Das heißt, Sie können kostenlos aus dem bestehenden Vertrag aus­steigen, bis die Preiserhöhung wirksam wird.

3. Beim Kündigen auf Nummer sicher gehen

Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen wollen, gehen Sie auf Nummer sicher: Schick­en Sie einen eingeschriebenen Brief an den Anbieter und heben Sie den Post­beleg gut auf. So können Sie im Zweifelfsfall beweisen, dass Sie aus dem Ver­trag aussteigen wollten, bevor die Tarifänderungen in Kraft getreten sind. 

Mit der Kündigung endet ihr Vertrag. Dafür darf Ihnen der Telefonbetreiber keine Kosten in Rechnung stellen. Wollen Sie Ihr bei Vertragsabschluss erhaltenes Smartphone weiterhin behalten, können Abschlagszahlungen fällig werden. Details dazu finden Sie in Ihrem Vertrag.

Tipp

Welcher Anbieter hat den günstigsten Tarif für mein Nutz­ungs­ver­halt­en? Finden Sie es heraus mit unserem Handytarifrechner!

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