Aus­mal­en beim Aus­zug

Sie ziehen um und haben alle Hände voll zu tun. Muss die alte Miet­wohn­ung ausgemalt werden oder nicht? Wie so oft im Wohnrecht gibt es mehr als nur eine Antwort.

Vereinbarung im Mietvertrag?

Ob Sie den Pinsel schwingen müssen, hängt zunächst einmal davon ab, was im Mietvertrag steht. Haben Sie vereinbart, dass Sie die Wohnung frisch aus­ge­malt an den Vermieter zurückgeben? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Variante 1

Nach aktueller Rechtsprechung ist die Vereinbarung ungültig, wenn sie in ein­em vorformulierten Vertrag („Vertragsformular“) des Vermieters getroffen wurde – und dem Mieter die Ausmalverpflichtung gewissermaßen aufgedrängt wurde. In der Regel haben die Mieter ja keine Wahl: Sie müssen die vom Ver­miet­er diktierten (vorformulierten) Vertragsbedingungen akzeptieren, wenn sie die Wohnung bekommen möchten.

Ausnahme

Sachlich gerechtfertigt und wirksam wäre die Verpflichtung zum Aus­mal­en aber beispielsweise dann, wenn der Vermieter gleichzeitig er­klärt, dem Mieter die Kosten des Neuausmalens zu ersetzen und zum Bei­spiel den Mietzins für einen Monat zu erlassen.

Variante 2:

Die absolute Ausnahme: Sie haben den Mietvertrag gemeinsam mit dem Ver­miet­er aufgesetzt und sich dabei darauf geeinigt, die Wohnung auszumalen. Dann müssen Sie tatsächlich zu Pinsel und Farbe greifen, wenn Sie ausziehen.

Andere Wandfarbe

Gibt es keine Vereinbarung zum Ausmalen, müssen Sie den Anstrich nur dann erneuern, wenn die Wandfarbe übermäßig abgenutzt oder in einer „orts­un­üblich­en Art und Weise“ verändert wurde.

Zwei Beispiele

  • Die Kinder haben in einer Vampirphase ihr Zimmer schwarz ge­strich­en. Dem gängigen Geschmack entspricht das nicht. Die Wände müssen daher übermalt werden – und zwar mit der Ur­sprungs­farbe.

  • Sie haben Ihrem Wohnzimmer grüne Wände verpasst. Grün ist eine vergleichsweise dezente Farbe. Sie muss nicht übermalt wer­den, wenn Sie ausziehen.

Für Sie erreicht: Dezente Farben sind ok

Vieles im Wohnrecht ist unklar und schwammig. Um für KonsumentInnen Rechts­sich­er­heit zu schaffen, versuchen wir immer wieder, Details vor Gericht zu klären, so auch die Frage mit der geänderten Wandfarbe.

In einem Musterprozess ging es zum Beispiel darum, ob der Vermieter die Kau­ti­on einbehalten darf, weil ein Mieter Zimmer grün und ocker gestrichen und beim Auszug nicht weiß übermalt hat. Der Vermieter argumentierte mit „Beschädigung“ bzw. „übermäßiger Abnutzung“.

Das Landesgericht Wien fällte ein richtungsweisendes Urteil zugunsten des Miet­ers: Die konkrete Farbwahl stelle keine ungewöhnliche Abnützung der Wände dar, die Wände seien nach Rückstellung der Wohnung im Vergleich zur Über­gabe in einem gleichwertigen Zustand. Der Vermieter musste dem Mieter die komplette Kaution zurückzahlen.

Film "Ich will meine Kaution zurück!"

Manchmal will der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlen – wegen an­geb­lich­er „Beschädigungen“. Wann ist das zulässig, wann nicht? Die wichtigsten Fragen klärt unser Film.

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