Informationsfreiheit
Als Mitglied einer Arbeiterkammer haben Sie das Recht auf Antrag Zugang zu Informationen zu erhalten. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt Ihre Arbeiterkammer diese Information bereit. Dieses Recht ist ausschließlich Mitglieder vorbehalten.
Wir wollen Ihre Anfrage möglichst rasch und umfassend beantworten – dieses Webformular ist der sicherste Weg, dies zu gewährleisten.
So gehen Sie vor
Um einen Antrag auf Informationszugang zu stellen, wählen Sie bitte jene Arbeiterkammer, in der Sie Mitglied sind und an die Sie Ihre Anfrage stellen möchten.
Ich habe eine Anfrage an die ...
gut zu wissen
Wie lange dauert es, bis ich eine Antwort erhalte?
Wenn Sie eine Anfrage stellen, hat Ihre Arbeiterkammer in der Regel vier Wochen Zeit, Ihr Anliegen zu bearbeiten. Allerdings gibt es einige Fälle, in denen der Informationszugang eingeschränkt sein kann. Dies umfasst den Schutz von personenbezogenen Daten, Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen und geistigem Eigentum.
Bereits veröffentlichte Informationen
Informationen, die bereits öffentlich zugänglich sind – wie unter anderem auf unserer Website, im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), in der Transparenzdatenbank, durch vergaberechtliche Veröffentlichungen, Rechnungshofberichte oder parlamentarische Anfragebeantwortungen– werden wir nicht extra beauskunften, sondern nur darauf verweisen.
Einschränkungen
Außerdem behalten wir uns vor, Anfragen abzulehnen, die offensichtlich missbräuchlich gestellt werden oder einen unverhältnismäßig hohen Bearbeitungsaufwand verursachen (§ 9 Abs. 3 IFG).
Wir wollen Ihre Anfrage möglichst rasch und umfassend beantworten – das Webformular ist der sicherste Weg, dies zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden wir Anfragen per E-Mail auf des Webformular verweisen.