AK Mietpreisbremse-Rechner
Berechnen Sie, wann und wie Ihre Miete höchstens steigen darf.
Auch im Jahr 2026 wollen viele Vermieter:innen die Mieten an die Inflation anpassen. Das ist in den meisten Mietverträgen vorgesehen. Grundlage dafür ist eine sogenannte Wertsicherungsvereinbarung.
Darin steht, dass sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) richtet – also nach der Inflation.
Durch die kürzlich beschlossene Mietpreisbremse gelten für diese Wertsicherungen jedoch neue gesetzliche Regeln. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Das neue Gesetz erlaubt eine Erhöhung des Hauptmietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung frühestens ab April 2026. Dieser Termin gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine frühere Erhöhung vorgesehen ist – zum Beispiel im Jänner 2026.
Auch nach April 2026 darf der Hauptmietzins nur einmal pro Jahr und frühestens im April erhöht werden. Sieht der Mietvertrag etwa eine Erhöhung im September 2026 vor, darf diese erst ab April 2027 umgesetzt werden.
Zusätzlich ist das Ausmaß der Mietzinserhöhungen gesetzlich begrenzt.
Die Mietpreisbremse gilt nur für den Hauptmietzins. Betriebskosten sind davon nicht betroffen.
Das bedeutet: Der Bruttomietzins kann auch im Jänner rechtmäßig steigen, wenn höhere Betriebskosten verrechnet werden – selbst dann, wenn der Hauptmietzins gleich bleibt.
Wenn Sie in einer Wohnung wohnen, die voll oder teilweise in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt (Wohnungen Typ II und III), dann gelten für Sie die neuen Regelungen.
Wohnen Sie in einer Genossenschaftswohnung? Dann gelten die neuen Regelungen der Mietpreisbremse für Ihren Mietvertrag nicht.
Der Grund ist der sogenannte kostendeckende Mietzins. Dabei richtet sich die Miete nicht nach der Inflation, sondern nach den tatsächlichen Kosten der Genossenschaft. Nur diese Kosten dürfen an die Mieter:innen weitergegeben werden.
Ebenfalls nicht von der Mietpreisbremse erfasst sind vermietete Ein- oder Zweifamilienhäuser.
Außerdem gilt die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen, die gefördert gebaut oder gefördert saniert wurden. Das gilt so lange, wie diese Wohnungen dem Wohnbauförderungsrecht unterliegen und nicht dem allgemeinen Mietrecht.
Künftig darf die Miete – genauer gesagt der Hauptmietzins – höchstens einmal pro Jahr erhöht werden. Dadurch werden Mietzinserhöhungen oft auf einen späteren Zeitpunkt verschoben als bisher.
In Jahren mit hoher Inflation wird nur ein Teil der Inflation an die Mieter:innen weitergegeben.
Bei Mietverhältnissen, die unter das Mietrechtsgesetz (Wohnungen Typ III) fallen, sind die Mietzinserhöhungen in 2026 und 2027 besonders stark begrenzt.
Ab 2026 darf die Miete nur noch einmal pro Jahr erhöht werden. Eine Erhöhung vor April ist nicht erlaubt. Wird also bereits für Jänner, Februar oder März ein höherer Hauptmietzins verlangt, ist diese Erhöhung rechtswidrig.
Bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Wohnungen Typ III) darf die Mietzinserhöhung nach unserer Rechtsmeinung frühestens im Mai erfolgen.
Haben Sie ein Schreiben bekommen, in dem Sie aufgefordert werden, bereits vor April einen höheren Hauptmietzins zu bezahlen?
Dann sollten Sie Ihre:n Vermieter:in auf die neuen gesetzlichen Regelungen hinweisen.
Künftig darf der Hauptmietzins höchstens um die Inflation des Vorjahres steigen.
Liegt die Inflation eines Jahres über 3 %, darf der höhere Anteil nur zur Hälfte an die Mieter:innen weitergegeben werden.
Beispiel: Bei einer Inflation von 4,5 % darf die Miete höchstens um 3,75 % steigen.
(Rechnung: 3 % plus die Hälfte von 1,5 % = 3,75 %).
Für diese Mietverhältnisse wird angenommen, dass die Inflation 2025 nur 1 % und 2026 nur 2 % betragen hat.
Da Mietzinserhöhungen immer nur auf Basis der Inflation des Vorjahres zulässig sind, führen diese Werte dazu, dass die Mietzinserhöhungen in den Jahren 2026 und 2027 bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes deutlich geringer ausfallen, als es die Mietverträge eigentlich vorsehen würden.
Wenn Sie ab 2026 ein neues Mietverhältnis abschließen, darf die Miete frühestens im Jahr nach dem Vertragsabschluss erhöht werden.
Wird der Vertrag im Dezember abgeschlossen, muss die Vermieterin oder der Vermieter sogar bis zum übernächsten Jahr warten.
Der Grund: Bei der ersten Mietzinserhöhung darf die Inflation des Jahres, in dem der Vertrag beginnt, nur anteilig nach der Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt werden.
Beispiel: Zieht eine Mieterin im Juni ein, darf nur die Hälfte der Inflation dieses Jahres angesetzt werden.
Ja.
Läuft Ihr befristeter Mietvertrag aus und Sie verlängern, kann die Miete steigen – unabhängig vom Zeitpunkt der Verlängerung und der Inflation des Vorjahres.
Eine eventuell geltende Mietzinsobergrenze darf dabei jedoch nicht überschritten werden.
Beispiel 1:
Sie schließen im Februar 2026 einen Mietvertrag mit Wertsicherungsvereinbarung ab. Eine Mietzinserhöhung ist frühestens im April 2027 erlaubt.
Die Inflation im Jahr 2026 beträgt 4 %. Für die Berechnung wird zunächst eine gekappte Inflation von 3,5 % angesetzt (3 % plus die Hälfte von 1 %).
Da der Vertrag im Februar beginnt, darf nur der Anteil für die vollen Monate nach Vertragsbeginn berücksichtigt werden (10 von 12 Monaten). Daraus ergibt sich eine zulässige Erhöhung von 2,92 % im Jahr 2027.
Beispiel 2:
Sie schließen im Juni 2026 einen auf 5 Jahre befristeten Mietvertrag ab. Die Inflation während der gesamten Mietdauer beträgt 20 %.
Wenn der Mietzins aufgrund der Mietpreisbremse während der Laufzeit nur um 15 % erhöht werden durfte, bedeutet das nicht, dass die Vermieter:innen bei einer Verlängerung nach Ablauf der Befristung keine deutlich höhere Miete verlangen dürfen.
Beispiel 3:
Sie schließen im Dezember 2026 einen Mietvertrag mit Wertsicherungsvereinbarung ab.
Im April 2027 darf die Miete noch nicht erhöht werden, weil bei der ersten Anhebung nur der Anteil der Inflation des Vorjahres berücksichtigt werden darf, der auf die vollen Monate nach Vertragsabschluss entfällt.
Da es im Jahr 2026 keine vollen Monate nach Vertragsbeginn gibt, dürfen 0 % der Inflation berücksichtigt werden.
Die erste Mietzinserhöhung erfolgt daher erst im April 2028, basierend auf der Inflation des Jahres 2027. Liegt diese über 3 %, wird der übersteigende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt.
Wie bisher gilt auch künftig: Die Miete darf nicht stärker steigen, als im Mietvertrag vereinbart.
Keine Wertsicherung im Vertrag?
Ist im Mietvertrag keine Wertsicherungsvereinbarung enthalten, darf der Hauptmietzins in der Regel gar nicht erhöht werden.
Verlangt Ihre Vermieter:in dennoch mehr, prüfen Sie, ob eine vertragliche Grundlage besteht. Nur rechtlich zulässige Wertsicherungsvereinbarungen berechtigen tatsächlich zur Erhöhung des Hauptmietzinses.
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Wohnungen Typ III)
Hier gelten häufig zusätzliche gesetzliche Mietzinsbeschränkungen, unabhängig von einer vereinbarten Wertsicherung.
Künftig dürfen Hauptmietzinse nur im April (Typ III: Mai) erhöht werden – und nur in dem Umfang, den das Mieten-Wertsicherungsgesetz erlaubt.
Diese Regeln beinhalten:
Beispiel 1:
Berechnung der Inflation:
Beispiel 2026:
Vollanwendungsbereich Typ III:
Beispiel:
Verträge vor 2026 ohne bisherige Erhöhung:
Verträge vor 2026 mit bereits erfolgter Erhöhung:
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