Telearbeit und Homeoffice
Neues Telearbeitsgesetz gilt ab Jänner 2025: Was das für Sie bedeutet und wie Sie Homeoffice und Telearbeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren können.
Änderungen bei der Altersteilzeit, eingeschränkter Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und Co: Diese neuen Regelungen, Werte und Beträge sollten Sie als Arbeitnehmer:in 2026 kennen.
Viele Werte wurden für 2026 eingefroren und ändern sich zum Vorjahr nicht.
Geringfügigkeitsgrenze
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt weiterhin 551 €.
Rezeptgebühr
Die Rezeptgebühr beträgt wieder 7,55 €.
Familienzeitbonus
Während des Papamonats erhalten Sie nach wie vor 54,87 € täglich.
Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
So viel zählen Kindererziehungszeiten auch heuer im Pensionskonto: 2.468,01 €.
Höchstbeitragsgrundlage
Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung beträgt weiterhin 6.450 € monatlich bzw. 215 € täglich.
Service-Entgelt für die E-Card
Das Service-Entgelt für die E-Card 2026 beträgt 25,00 €.
Klimaticket
Die Preise für das Klimaticket werden mit 1.1.2026 erhöht:
Ab dem 1.1.2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen - nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuzuverdienen.
Sie können nur dann noch mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazuverdienen, wenn auf Sie einer der folgenden Punkte zutrifft:
Aktuell sind weitere Ausnahmeregelungen für Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, geplant.
Nachdem die Bildungskarenz mit 31.3.2025 abgeschafft wurde, soll mit 1.5.2026, oder - je nach technischer Umsetzungsmöglichkeit - mit 1.6.2026, die neue Weiterbildungsbeihilfe als Nachfolgemodell in Kraft treten. Die neue Weiterbildungsbeihilfe ist keine Leistung mehr nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, sondern eine Förderung nach dem Arbeitsmarktservicegesetz ohne Rechtsanspruch.
Die geförderte Altersteilzeit wird nur mehr maximal 3 Jahre lang möglich sein.
Übergangsweise ist eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer der kontinuierlichen Altersteilzeit von derzeit 5 Jahren vorgesehen:
In diesen Fällen kann die Altersteilzeit 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten und die Stichtage für vorzeitige Alterspensionen können überschritten werden.
Für kontinuierliche Altersteilzeiten, die ab 1.1.2026 beginnen, erhöhen sich die erforderlichen Beschäftigungszeiten bis 31.12.2028 vierteljährlich um 8 Wochen. Ab dem Jahr 2029 sind dann 17 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlich.
Nebenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgeber:innen sind bei ab 1.1.2026 beginnenden Altersteilzeiten nicht mehr erlaubt. Das betrifft auch geringfügige Beschäftigungen.
Mit der Teilpension können Arbeitnehmer:innen mit Pensionsanspruch ab 2026 die Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Beantragt wird sie beim zuständigen Pensionsversicherungsträger, in der Regel also bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Wenn Sie die Teilpension in Anspruch nehmen, wird die Abfertigung alt auf Basis des Arbeitszeitausmaßes vor Inanspruchnahme der Teilpension berechnet. Auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen, um bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen, besteht der Abfertigungsanspruch.
Die Schwerarbeitsverordnung wurde angepasst: ab 2026 gilt jede berufsbedingte Pflege (DGKP, PFA, PA) als Schwerarbeit. Die Pflege muss mindestens 50 % der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Bei einer Arbeit im Schichtbetrieb reicht es, wenn an zumindest 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst gearbeitet wird.
Wenn es keine günstigere Vereinbarung im Dienstvertrag gibt, können ab 1.1.2026 sowohl freie Dienstnehmer:innen als auch die Dienstgeber:innen ein unbefristetes freies Dienstverhältnis zu jedem 15. und Monatsletzten kündigen.
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen bzw. nach dem 2. Dienstjahr 6 Wochen. Für den ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden; während dieser kann das freie Dienstverhältnis von beiden Seiten jederzeit gelöst werden. Die genannten Rechte können vertraglich weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Ab 1.1.2026 können Kollektivverträge endlich Arbeitsbedingungen für freie Dienstnehmer:innen (gem § 4 Abs 4 ASVG) regeln. Das war bisher nur für echte Arbeitsverhältnisse möglich. Auch ein Mindestlohntarif und - in verringerten Ausmaß - eine Satzung sind möglich.
Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen sind nur dann wirksam, wenn Ihr Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt. Die Entgeltgrenzen werden mit 1.1.2026 auf folgende Beträge angehoben:
Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, wird die Entgeltgrenze auf 4.620 Euro angehoben. Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung diesen Betrag überschreiten, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.
Für Vereinbarungen, die vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, wird die Entgeltgrenze auf 3.927 Euro angehoben. Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung diesen Betrag übersteigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen.
Vereinbarungen, die vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Arbeiter:innen) abgeschlossen wurden, sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.
Gibt es ein Trinkgeld-Verteilsystem, müssen Arbeitgeber:innen ab 1.1.2026 daran beteiligten Arbeitnehmer:innen unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben. Diese Information kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Arbeitgeber:innen müssen Arbeitnehmer:innen, deren Arbeitsverhältnis bei Inkrafttreten bereits aufrecht ist, bis spätestens 28.2.2026 informieren.
Sie als Arbeitnehmer:in bekommen das Recht zu erfahren, wieviel „unbares Trinkgeld“ (z. B. Kreditkartenzahlungen) von den Gästen gegeben wurde. Dies betrifft Zahlungen ab 1. Jänner 2026 und gilt nur dann nicht, wenn das Trinkgeld am Ende des Arbeitstages gleich vom/von der Zahlkellner:in in bar ausgezahlt wird.
Wohnungsmietverträge dürfen nun kürzestens auf 5 statt wie bisher auf 3 Jahre befristet werden. Das gilt dann, wenn der/die Vermieter:in ein:e Unternehmer:in im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
Was letzteres in der Praxis heißt, ist unklar, bei mehr als 5 Wohnungen pro Vermieter:in wird das vermutlich so sein, sicher ist es aber nicht.
Vertragliche Wertsicherungen in Mietverträgen werden neu geregelt, die gesetzlichen Erhöhungen beim Richtwert und den Kategorie-Beträgen werden gedeckelt.
Ab November 2025 können Sie bei der Umweltförderung des Bundes wieder Vorhaben zur thermischen Sanierung und zur Erneuerung des Heizkessels eingereichten. Im Jahr 2026 stellt der Bund dafür ein Fördervolumen von 360 € Millionen zur Verfügung. Bis zu 30 % der Kosten übernimmt der Bund. In einigen Bundesländern gibt es zusätzlich Landesförderungen.
Derzeit erfolgt die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie, ab spätestens 31.7.2026 gelten u.a. folgende Neuerungen für Konsument:innen:
Wenn am 2. August 2026 die nächste Stufe des AI Acts der EU in Kraft tritt bedeutet das unter anderem, dass…
Mit 27.9.2026 müssen Händler (online und offline) über freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers sowie über gesetzliche Gewährleistungsansprüche informieren:
Die Richtlinie sieht weiters strengere Vorgaben für die Werbung mit Umweltaussagen vor, um umweltbezogene Werbeversprechen transparenter zu gestalten. So werden beispielsweise allgemeine Umweltaussagen („grün“, „öko“) ohne nachvollziehbare Erläuterungen und produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, nicht mehr zulässig sein.
Entscheidend für die Pensionserhöhung ist das Gesamtpensionseinkommen, d.h. die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und Beamtenpensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) sowie Sonderpensionen.
Die Richtsätze für die Ausgleichszulage werden ebenfalls um 2,7 % erhöht.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze betragen daher:
Wenn Sie Schul- oder Studienzeiten in der Pensionsversicherung nachzahlen möchten, bezahlen Sie 2026 pro Monat 1.580,04 €.
Sie wollen sich ohne vorhergehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung selbstversichern? Die Beitragsgrundlage 2026 beträgt 4.037,16 €, der Beitrag 920,47 €.
Die Beitragsgrundlage beträgt 2.468,01 €
Die Beiträge für Pflegepersonen sowohl in der Weiter- als auch Selbstversicherung werden vom Bund getragen, bei Pflege behinderter Kinder vom FLAF und vom Bund.
Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen. Dies gilt für alle bis zum 31. Dezember 1963 geborenen Personen.
Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben.
Wenn Sie sich selbst in der Krankenversicherung versichern, beträgt 2026 die Beitragsgrundlage: 7.486,80 € und damit
Wenn Sie geringfügig arbeiten und sich selbst versichern möchten, bezahlen Sie 83,49 € monatlich (Krankenversicherung und Pensionsversicherung).
Ihr Krankengeld bei Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung beträgt 7,08 € pro Tag. Ihr Wochengeld beträgt in diesem Fall 12,19 € täglich.
Die Rezeptgebühr beträgt 7,55 €.
Sie sind von der Rezeptgebühr befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:
Bei überdurchschnittlichen Ausgaben infolge von Leiden und Gebrechen sind Sie befreit bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen:
Der Kostenanteil für Heilbehelfe beträgt 46,20 €. Bei Sehbehelfen beträgt der Kostenanteil 138,60 €.
Sie sind von Zuzahlungen befreit bei einem Einkommen bis zu 1.308,39 €.
Bei einem Bruttoeinkommen
Die Rezeptgebührenobergrenze wird zu einer Arzneimittelobergrenze. Das bedeutet, es zählen auch jene verordneten und erstattungsfähigen gekauften Arzneimittel zur Obergrenze, die unter der Rezeptgebühr liegen. Zusätzlich wird sie schrittweise von 2% auf 1,5% des Jahreseinkommens abgesenkt.
Das Pflegegeld wird mit dem Anpassungsfaktor erhöht, d.h. um 2,7 %.
Folgende Neuerungen könnten für Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung für 2025 relevant sein:
| Wer? | Prozent der SV Beiträge | Maximalbetrag |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer:innen ohne Pendlerpauschale | 55% | 1.277 € |
| Arbeitnehmer:innen mit Pendlerpauschale | 55% | 1.398 € |
| Pensionist:innen | 80% | 710 € |
| Fahrzeug | pro KM bis 30. Juni 2025 | pro KM ab 1. Juli 2025 |
|---|---|---|
| PKW | 0,50 € | 0,50 € |
| pro mitbeförderter Person | 0,15 € | 0,15 € |
| Motorrad | 0,50 € | 0,25 € |
| Fahrrad | 0,50 € | 0,25 € |
Das KM-Geld für PKW kann weiterhin für bis zu 30.000 Kilometer geltend gemacht werden. Für Fahrräder steht das KM-Geld ab 2025 für bis zu 3.000 Kilometer (bisher: 1.500 km) zu.
Das Taggeld für Dienstreisen im Inland wird auf 30 € erhöht. Das Nächtigungsgeld im Inland beträgt ab 2025 17 €.
Die Basispauschalierung kann nun bis zu Umsätzen von 320.000 € jährlich angewendet werden. Es können 13,5 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden bzw. 6 % bei wissenschaftlicher, lehrender, vortragender oder beratender Tätigkeit.
Im Schuljahr 2026/27 wird das Chancenbonus-Programm umgesetzt, das Schulen je nach der sozioökonomischen Hintergrund ihrer Schüler:innen unterstützt. Weitere Neuerungen für Schüler:innen:
Vermutlich ab Februar 2026 können Schulen Deutschfördermaßnahmen schulautonom umsetzen.
Außerordentliche Schüler:innen, die eine Deutschförderklasse besuchen, müssen ab den Sommerferien 2026 verpflichtend an der Sommerschule teilnehmen.
Nach einer Aufklärungsphase soll mit Start des Schuljahres 2026/27 ein Kopftuchverbot bis zum 14. Geburtstag gelten.
Ab 1. September 2026 gilt an einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe: Wenn ein:e Schüler:in ausgeschlossen wird oder die Schule abbricht, muss es ein Perspektivengespräch zwischen ihm/ihr, einer vertrauten Lehrperson und Eltern geben. Gegebenenfalls kann auch eine weitere Fachperson hinzugezogen werden, z.B. aus dem Jugendcoaching.
Auch eine Suspendierungsbegleitung wird verpflichtend. „Time-out-Formate“ sollen Schüler:innen während einer Suspendierung helfen, den Anschluss nicht zu verlieren: Sie sollen zur Hälfte weiterhin Unterricht erhalten und zur anderen Hälfte sozialpädagogisch betreut werden.
Erfolgreiche Teilprüfungen in Deutsch und Mathematik bei einer Reife- und Diplomprüfung können in Zukunft bei einer Berufsreifeprüfung angerechnet werden.
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