Einvernehmliche Auflösung
Auch wenn Sie und Ihr Arbeitgeber sich einvernehmlich auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einigen: Achten Sie auf die Einhaltung Ihrer Rechte!
Bis 30.9.2021 waren die Kündigungsfristen für Arbeiter:innen sehr unterschiedlich – und oft wenig vorteilhaft! Sie betrugen – je nach Regelung – zwischen einem Tag und sogar mehreren Monaten. Auch die Kündigungstermine für Arbeiter:innen waren uneinheitlich festgelegt.
Damit ist jetzt Schluss! Auf Drängen von AK und Gewerkschaften hat der Nationalrat 2017 beschlossen, die Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter:innen an jene für Angestellte weitgehend anzugleichen. Die Angleichung sollte ursprünglich mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten, wurde vom Parlament jedoch auf den 1. Oktober 2021 verschoben.
Erfahren Sie in diesem Artikel, wie Ihre Rechte als Arbeiter:in sind, wenn Sie kündigen möchten – oder wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis beenden will.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hängt die Kündigungsfrist davon ab, wie lange Sie schon im Betrieb arbeiten. Sie ist – wie bei Angestellten – folgendermaßen gestaffelt:
Dienstjahre | Kündigungsfrist für den Arbeitgeber |
Im 1. und 2. Dienstjahr | 6 Wochen |
Ab dem 3. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 6. Dienstjahr | 3 Monate |
Ab dem 16. Dienstjahr | 4 Monate |
Ab dem 26. Dienstjahr | 5 Monate |
Die Kündigungsfristen sind jetzt für Arbeitgeber:innen häufig deutlich länger als vorher! Bedenken Sie das unbedingt, bevor Sie einer einvernehmlichen Lösung Ihres Arbeitsverhältnisses zustimmen!
Arbeitgeber:innen können das Arbeitsverhältnis von Arbeiter:innen jeweils zum Quartalsende kündigen, das heißt:
Das heißt, Ihr Arbeitsverhältnis endet am 31.3., 30.6. 30.9. oder 31.12.
Rechtlich erlaubt ist es aber auch, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin den 15. eines Monats oder den Monatsletzten als Kündigungstermin zu vereinbaren.
In Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, können durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden – zum Beispiel kürzere Kündigungsfristen oder andere Kündigungstermine.
Als Saisonbetriebe gelten gemäß Gesetz „Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten“.
Das müssen Sie wissen, wenn Sie als Arbeiterin oder als Arbeiter das Arbeitsverhältnis beenden möchten.
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses | 1 Monat |
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