Datenschutz: Klauseln zur Verwendung von Beschäftigtendaten

Der:die Arbeitgeber:in darf personenbezogene Beschäftigtendaten verwenden, wenn dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (etwa aus dem Arbeitsvertrag) oder einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (aus dem Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht etc.) notwendig ist.

Daten dürfen weiters verwendet werden, wenn es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers:der Arbeitergeberin erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der Arbeitnehmer:innen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Vorsicht!

Die Datenverwendung ist aber auch zulässig, wenn der:die Mitarbeiter:in zustimmt. Deshalb versuchen Arbeitgeber:innen häufig schon bei Vertragsunterzeichnung, die Zustimmung der Beschäftigten zur Verwendung zusätzlicher persönlicher Daten einzuholen. 

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Portrait Vorsicht mit Web 2.0 in der Arbeitswelt

Vor­sicht mit Web 2.0 in der Ar­beits­welt

Facebook am Arbeitsplatz? Achtung, denn Privat-Sufen in der Arbeitszeit oder gar böse Postings über den Chef können den Job kosten!

Frau steht vor transparenter Wand

Privat­sphäre am Ar­beits­platz

Kinderwunsch, Krankheiten, Vorstrafen: Was muss ich dem Chef über mich preis­ge­ben? Welche Fragen sind verboten? Darf er mich überwachen?

Home Office kann nicht einseitig angeordnet werden, es brauch dazu eine Vereinbarung.

All-in-Ver­träge

Alles inklusive gibt es auch bei Arbeitsverträgen: All-In-Klauseln und Überstundenpauschalen sind gesetzlich erlaubt, für Sie aber selten günstig!

  • © 2025 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz