Vorsicht mit Web 2.0 in der Arbeitswelt
Facebook am Arbeitsplatz? Achtung, denn Privat-Sufen in der Arbeitszeit oder gar böse Postings über den Chef können den Job kosten!
Der:die Arbeitgeber:in darf personenbezogene Beschäftigtendaten verwenden, wenn dies zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (etwa aus dem Arbeitsvertrag) oder einer gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (aus dem Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht etc.) notwendig ist.
Daten dürfen weiters verwendet werden, wenn es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers:der Arbeitergeberin erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte der Arbeitnehmer:innen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Vorsicht!
Die Datenverwendung ist aber auch zulässig, wenn der:die Mitarbeiter:in zustimmt. Deshalb versuchen Arbeitgeber:innen häufig schon bei Vertragsunterzeichnung, die Zustimmung der Beschäftigten zur Verwendung zusätzlicher persönlicher Daten einzuholen.Ratgeber
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