Gebührenbefreiungen
Sind haben ein geringes Einkommen? Sie können sich von einigen Gebühren befreien lassen und bestimmte Zuschüsse bzw. Beihilfen in Anspruch nehmen.
Sie sind arbeitslos und nehmen an einem Kurs oder einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme teil. Dann können Sie für diese Zeit eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) bekommen, falls Ihr Arbeitslosengeld oder Ihre Notstandshilfe nicht ausreichen.
Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gibt es nur, wenn diese vor einem Kurs zwischen Ihnen:Ihrer Berater:in beim Arbeitsmarktservice vereinbart wurde. Reden Sie rechtzeitig mit Ihrem:Ihrer Berater:in!
Für den geringfügigen Zuverdienst gelten ab 1.1.2026 die gleichen Einschränkungen wie im Arbeitslosenversicherungsgesetz. Es ist also nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Sie können aber während des Bezugs der DLU dann dazuverdienen, wenn Sie eine vom AMS geförderte Maßnahme besuchen, wo bei Beginn feststeht, dass die Maßnahme länger als 4 Monate dauert und mindestens 25 Wochenstunden umfasst.
Sie sind arbeitslos und nehmen an einer Nach- oder Umschulung oder an einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Auftrag des AMS teil? Dann gebührt Ihnen für Maßnahmen, die ab 01.01.2024 beginnen, während dieser Zeit ein Schulungszuschlag zum Arbeitslosengeld von täglich 2,67 Euro.
Dauert die Maßnahme mindestens 120 Tage, dann gebührt der Schulungszuschlag in dreifacher Höhe. Bei einer Dauer von über einem Jahr wird der Zuschlag in fünffacher Höhe gewährt. Die Summe aus der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung + Schulungszuschlag ist allerdings mit maximal 55,01 Euro pro Tag gedeckelt. In diesem Fall gebührt der Schulungszuschlag anteilig, aber jedenfalls mindestens in dreifacher Höhe.
Befinden Sie sich in einer Arbeitsstiftung, so gebührt kein Schulungszuschlag.
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