Beihilfe zum Lebensunterhalt
Als TeilnehmerIn an einem AMS-Kurs oder einer Maßnahme können Sie eine Beihilfe beantragen, wenn Ihr Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt nicht deckt.
Sie haben ein geringes Einkommen und müssen jeden Euro dreimal umdrehen? Dann prüfen Sie bitte, ob Sie sich von einigen Gebühren befreien lassen können oder Anspruch auf einen gestützten Stromtarif haben. Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten es gibt.
Tipp
Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen die angegebenen Beitragsgrenzen, können Sie bestimmte abzugsfähige Ausgaben geltend machen (außergewöhnliche Belastungen, 24-Stunden-Betreuung, Mietaufwand). Weitere Details finden Sie hier.
Erfüllen Sie die oben aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen, können Sie von der ORF-Gebühr befreit werden. Sie finden den Antrag dafür hier!
Sie erfüllen die oben aufgezählten allgemeinen Voraussetzungen. Und Sie verwenden das Telefon nicht für geschäftlich Zwecke, dann können Sie den Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen. Details zu allen Befreiungen finden Sie hier!
Den richtigen Antrag, um den Zuschuss zu beantragen, finden Sie hier!
Festnetz:
Handy:
Achtung!
Die Antragstellung ist nur im eigenen Namen möglich, nicht für Dritte!
Sie können bei der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) eine Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (ehemals Ökostromförderkosten) und dem Grüngas-Förderbeitrag beantragen. Es gelten die gleichen allgemeinen Anforderungen wie für andere Befreiungen der OBS (unabhängig davon ob Sie über einen Fernseh- bzw. Telefonanschluss verfügen).
Tipp
Weitere Infos und das entsprechende Formular finden Sie hier.
Zum einfachen und unverbindlichen Rechner der OBS kommen Sie hier.
Seit 2022 können Sie bei der ORF Beitrags Service GmbH (OBS) auch eine Deckelung des Erneuerbaren-Förderbeitrags und der Pauschale beantragen, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, unabhängig davon, ob sie arbeitslos sind. Die Deckelung beträgt 75 Euro pro Jahr, das bedeutet, Sie müssen nicht mehr als diese 75 Euro bezahlen, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen. Genauere Informationen finden Sie dazu auf der Website des ORF Beitrags Service.
Der gestützte Stromtarif tritt mit 1. April 2026 in Kraft und unterstützt begünstige Haushalte durch einen niedrigeren Energiepreis. Bis zu einem Jahresstromverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) zahlen Begünstigte einen Energiepreis von 6 Cent netto pro Kilowattstunde. Verbraucht ein begünstigter Haushalt mehr als 2.900 kWh, ist sein Strompreis mit einem „oberen Referenzwert“ gedeckelt, dieser beträgt derzeit rund 8 Cent netto pro kWh. Für Mehrpersonenhaushalte gibt es ab der 4. Person einen pauschalen Zuschlag von 52,50 € pro Jahr.
Der gestützte Preis wird für die Dauer der Befreiung vom ORF Beitrag gewährt. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die ORF Beitragsbefreiung – einzige Ausnahme: Studierende sind nicht anspruchsberechtigt. Wenn Sie anspruchsberechtigt sind und einen Antrag auf ORF Beitragsbefreiung gestellt haben, informiert die ORF Service GmbH Ihren jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht. Es ist daher kein gesonderter Antrag erforderlich. Nur im Falle einer Stromlieferantenwechsels müssen Sie selbst aktiv werden und die ORF-Beitrags Service GmbH über Ihren Wechsel informieren, damit Sie auch weiterhin vom gestützten Stromtarif profitieren.
Sie können von Rezeptgebühr, Service-Entgelt für die e-card, Spitalskostenbeitrag und Selbstbehalt bei Heilbehelfen befreit werden.
In manchen Fällen erhalten Sie die Gebührenbefreiung ohne Antragstellung. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten haben, Zivildiener oder Asylwerbende in Bundesbetreuung sind, wenn Sie die Ausgleichszulage zu einer Pension, eine Waisenrente oder Mindestsicherung beziehen.
Sind Sie sozial schutzbedürftig, erhalten Sie die Gebührenbefreiung auf Antrag. Den Antrag können Sie stellen, wenn Ihre monatlichen Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag – meist in der Höhe der Ausgleichszulage – nicht übersteigen. Wenn Ihnen in Folge von Krankheit oder Gebrechen überdurchschnittliche Aufwendungen entstehen, werden Sie von den Rezeptgebühren befreit, wenn Ihr Einkommen 115 % der Ausgleichszulage nicht übersteigt.
Tipp
Den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr stellen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger, bei unselbständig oder nicht Erwerbstätigen ist das meist die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
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