Krankenstand
© terovesalainen, stock.adobe.com

Wahr oder falsch? 8 Fakten zum Krankenstand, die Sie kennen müssen

Krank im Job – das ist für niemanden eine angenehme Situation. Viele Arbeitnehmer:innen sind verunsichert, welche Rechte und Pflichten sie im Krankenstand haben. Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären Ihnen, was wirklich gilt. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch durchsetzen.

Ich muss mich im Krankenstand unverzüglich melden

Hey, das stimmt tatsächlich! Als Arbeitnehmer:in sind Sie in der Pflicht, ihrer Arbeitgeber:in sofort Bescheid zu geben, wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit kommen können. Diese Regel gilt übrigens immer – egal ob später eine ärztliche Bestätigung für den Krankenstand verlangt wird oder nicht. 

Ich muss gleich am ersten Tag zum Arzt

Das Gesetz sieht vor, dass Ihr:e Arbeitgeber:in schon ab dem ersten Krankenstandstag eine ärztliche Krankschreibung verlangen kann.

Sollte es in Ihrem Unternehmen eine Regelung geben, dass erst später - z. B. wenn Arbeitnehmer:innen länger als 3 Tage krank sind - eine ärztliche Krankschreibung erforderlich ist, müssen Sie bis zu 3 Tage keine vorlegen.

ABER: Wenn Sie in einem solchen Fall länger als 3 Tage krank sind, muss die Krankmeldung ab dem ersten Tag erfolgen! Es ist daher ratsam, jedenfalls am ersten Tag zum Arzt bzw. zur Ärztin zu gehen.

In meiner Krankschreibung muss nur stehen, dass ich krank bin

Nein, das stimmt nicht! Die Krankmeldung braucht mehr Details: Von wann an Sie krank sind, wann voraussichtlich der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit ist und was der Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit ist. Also ob es sich um eine allgemeine Erkrankung oder einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt. All das muss draufstehen. 

Ich muss meinem:er Chef:in erklären, woran ich leide

Auch das ist falsch! Die ärztliche Diagnose ist Ihre Privatsache. Sie müssen Ihrem Chef oder Ihrer Chefin nicht auf die Nase binden, was Ihnen fehlt – auch dann nicht, wenn er:sie direkt danach fragt.

Ich muss meine Krankschreibung unverzüglich abgeben

Ja, das stimmt! Die Krankmeldung muss schnellstmöglich beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin landen. Sie können das persönlich machen, jemanden damit beauftragen oder die Krankschreibung per Post schicken. Vielen Arbeitgeber:innen genügt mittlerweile auch ein Foto per Mail. Aber fragen Sie sicherheitshalber nach, wie Sie die Krankmeldung übermitteln sollen.

Wichtig: Verlangt Ihr:e Arbeitgeber:in die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, dann kommen Sie dem nach. Denn andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf die Weiterzahlung Ihres Entgelts. 

Ich darf im Krankenstand nicht nach draußen

Das kommt drauf an! Die Regel ist eigentlich ganz simpel: Sie dürfen nichts tun, was Ihr Gesundwerden verzögern könnte. Bei einer Grippe heißt das beispielsweise: Bleiben Sie im Bett und gehen Sie nur raus, wenn's sein muss – zum Beispiel zum Arzt oder zur Apotheke. 

Bei manchen Krankheiten tut frische Luft und Bewegung aber richtig gut! Was okay ist und was nicht, entscheidet übrigens Ihr:e Ärzt:in – nicht Ihr:e Arbeitgeber:in. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt nach. 

WICHTIG: Prüfen sie jedenfalls, was Ihr Arzt oder Ihre Ärztin auf der Krankmeldung angegeben hat, und halten Sie sich daran. 

Ich muss meine Krankheit bei mir zuhause auskurieren

Falsch! Wenn Sie sich bei Familie oder Freund:innen besser erholen können, dann ist das völlig in Ordnung. Wichtig ist nur: Sagen Sie Ihrer Krankenkasse Bescheid, wenn Sie woanders hingehen. Für Auslandsaufenthalte brauchen Sie vorher grünes Licht von der Kasse. 

Ich kann im Krankenstand nicht gekündigt werden

Das stimmt leider nicht! Viele denken, der Krankenstand schützt vor Kündigung – tut er aber nicht. Ihr:e Arbeitgeber:in kann Sie auch im Krankenstand kündigen, und selbst dann, wenn es ein Arbeitsunfall war. Allerdings müssen die geltenden Fristen und Termine eingehalten werden. 

ABER: Wie jede Arbeitgeberkündigung kann die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen bei Gericht angefochten werden - z. B., wenn sie sozialwidrig oder diskriminierend ist.

Es gelten sehr kurze Anfechtungsfristen - manchmal muss die Anfechtung binnen einer Woche erfolgen. Sehr rasches Handeln ist daher erforderlich!

Übrigens: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich während eines Krankenstands beendet wird, muss Ihr:e Arbeitgeber:in das Gehalt auch über das Ende des Vertrags hinaus weiterzahlen, solange der Anspruch besteht. Das gilt auch, wenn die Auflösung im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand erfolgt.

Downloads

Links

Kontakt

  • © 2026 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz