Lehrabschlussprüfung

Augenoptikerin, Installations- und Gebäudetechniker, Einzelhandelskaufmann oder -frau... Um zu diesen oder anderen Berufstiteln zu kommen, müssen Sie nicht nur eine Lehre absolvieren, sondern auch die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegen. Diese ist auch Grundlage für eine berufliche Weiterbildung.

Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten, zusätzlich aber auch in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.

Wer kann zur Lehrabschlussprüfung antreten?

  • Lehrlinge,
  • Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung beendet haben und
  • Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit absolvieren müssen.

Wer kann ausnahmsweise zur Lehrabschlussprüfung antreten?

  • Lehrlinge, die nach Auflösung des Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle mehr finden, aber mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben, oder
  • Personen, die älter als 18 Jahre sind und glaubhaft machen, dass sie sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes etwa durch eine Anlerntätigkeit, durch Praxis oder durch entsprechende Kurse erworben haben.

Der Prüfungstermin liegt in beiden Fällen in der Regel zwischen 3 und 4 Jahren nach Beendigung der Schulpflicht des Prüfungswerbers/der Prüfungswerberin (der Termin ist abhängig von der Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes).

Und weiters:

  • Personen, die im Zuge einer Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, egal wie alt sie sind sowie
  • Personen, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen (z.B. Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe), können am Ende der 12. Schulstufe dann zur Lehrabschlussprüfung (LAP) zugelassen werden, wenn auf Grund der Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der LAP erwartet werden kann.

Wann kann ich zur Lehrabschlussprüfung antreten?

Der Prüfungstermin (Antrag bereits 6 Monate vor Lehrzeitende möglich) darf bei Lehrlingen

  • frühestens 10 Wochen vor dem Ende der Lehrzeit, 
  • bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges,
  • bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen frühestens 6 Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres
  • bei Lehrberufen mit zweieinhalb- bzw. dreieinhalbjähriger Lehrzeit frühestens 6 Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht

angesetzt werden.

Ausnahme:
Ab Beginn des letzten Lehrjahres können Sie die Zulassung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, sofern Sie die Berufsschule positiv abgeschlossen haben und

  • der Lehrberechtigte diesem Antrag zustimmt oder
  • das Lehrverhältnis einvernehmlich oder
  • das Lehrverhältnis ohne Verschulden des Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde (berechtigter Austritt oder unberechtigte Entlassung) oder
  • das Lehrverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz