Frau sitzt im Rollstuhl
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Be­schäftig­ungs­pflicht & Aus­gleichs­taxe

Arbeitgeber:innen, die in Österreich 25 oder mehr Menschen beschäftigen, müssen auf je 25 Arbeitnehmer:innen mindestens einen begünstigten behinderten Menschen einstellen. Die Anzahl der begünstigten behinderten Menschen, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl oder Pflichtstelle bezeichnet.

Tipp

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer:innen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zum Video: Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe.

Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer:innen (ausschließlich Lehrlinge) eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten Arbeitnehmer:innen die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.

Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen u.a.

Ausgleichstaxe           

Erfüllen Arbeitgeber:innen ihre Beschäftigungspflicht nicht, ist für jede nicht besetzte Pflichtstelle eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Höhe der Ausgleichstaxe ist gestaffelt, je nach Anzahl der Beschäftigten, und beträgt ab 1.1.2024:    

  • Für Arbeitgeber:innen, die bis zu 24 Arbeitnehmer:innen beschäftigen: keine Ausgleichstaxe

  • Für Arbeitgeber:innen, die 25 bis 99 Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 320 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle

  • Für Arbeitgeber:innen, die 100 bis 399 Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 451 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle    
                   
  • Für Arbeitgeber:Innen, die 400 oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen: € 477 pro Monat pro nicht besetzter Pflichtstelle

Zweckwidmung der Ausgleichstaxe

Die Taxe fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Sozialministerium verwaltet wird. Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche und soziale Förderung von Menschen mit Behinderung verwendet. Zudem erhalten Arbeitgeber:innen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, eine Prämie (2024: monatlich 320 Euro); die Mittel dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.

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