Krankenstand & Arbeitslosigkeit
Auch in der Arbeitslosigkeit wichtig: Melden Sie Beginn und Ende eines Krankenstands immer gleich beim AMS! Wer die Meldung versäumt, verliert Geld.
Seit 1.1.2026 ist es – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr möglich, neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen.
Bis Ende 2025 konnten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Diese lag 2025 bei 551,10 Euro brutto pro Monat. Ein Zuverdienst bis zu dieser Grenze hatte grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Höhe der Leistung.
Seit 1. Jänner 2026 ist der geringfügige Zuverdienst deutlich eingeschränkt. Nur noch bestimmte Personengruppen dürfen geringfügig beschäftigt sein und gleichzeitig als arbeitslos gelten. Nur in diesen Ausnahmefällen kann neben dem geringfügigen Einkommen weiterhin Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen werden.
Ein geringfügiger Zuverdienst ist seit 1.1.2026 in folgenden Fällen möglich:
Dann konnten Sie Ihre geringfügige Beschäftigung noch bis 31.1.2026 beenden. Wurde sie im Laufe des Jänners beendet, bestand der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld bzw. volle Notstandshilfe rückwirkend ab 1.1.2026.
Dann können Sie die geringfügige Beschäftigung weiterführen – je nach Ausnahme für höchstens 26 Wochen oder ohne diese zeitliche Begrenzung.
Wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen, achten Sie auch auf Bonuszahlungen zu Beginn des Dienstverhältnisses, etwa einen „Signing Bonus“. Solche Zahlungen können sozialversicherungsrechtlich als Einkommen gelten und werden bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.
Für langzeitarbeitslose Personen und Wiedereinsteiger steht die Ausnahme von 26 Wochen je Anwartschaft nur einmal zur Verfügung.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag einer geringfügigen Beschäftigung zu laufen.
Beenden Sie den geringfügigen Job beispielsweise nach 15 Wochen, wird die 26-Wochen-Frist dadurch nicht unterbrochen. Nehmen Sie innerhalb der verbleibenden Frist keine weitere geringfügige Beschäftigung auf, können Sie die nicht genutzten Wochen später nicht nachholen.
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