Arbeiten in der Pension
Wenn Sie sich in der Pension etwas dazu verdienen wollen, müssen Sie je nach Art der Pension an bestimmte Zuverdienstgrenzen halten.
Auch Arbeitszeiten im Ausland gelten in Österreich oft als Versicherungszeiten für die Pension. Sie werden mitgerechnet, wenn geklärt werden soll, ob Sie bereits ausreichend Versicherungsjahre für eine Pension in Österreich haben.
Da Großbritannien mit dem 31.1.2020 aus der Europäischen Union ausgeschieden ist und die Übergangsfristen mit 31.12.2020 enden, muss ein neues Sozialversicherungsabkommen mit Großbritannien ausverhandelt werden. Sollte es bis zum 31.12.2020 kein entsprechendes Abkommen geben („Harter Brexit“), bestehen zwischen Österreich (bzw. der EU) und Großbritannien keine Regelungen zur Koordinierung von Kranken-, Pensions-, und Arbeitslosenversicherung. Personen, die sowohl in Österreich als auch in Großbritannien leben bzw. arbeiten, wären dann in beiden Ländern sozialversicherungspflichtig.
Wenn Sie weniger als 12 Monate im Ausland gearbeitet haben, werden diese Zeiten vom zuständigen Versicherungsträger mitberücksichtigt. Längere Beschäftigungszeiten im Ausland werden in die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine österreichische Pension einbezogen bzw. wenn sie für die Anspruchsvoraussetzungen im Beschäftigungsstaat ausreichen, dann erhalten Sie eine ausländische Teilpension. Diese kann in den meisten Fällen nach Österreich überwiesen werden.
Sie können die Erfassung ausländischer Versicherungszeiten durch die Pensionsversicherungsanstalt beantragen. Das sollten Sie einige Zeit vor dem geplanten Pensionsantritt tun, da die Ermittlung einige Monate dauern kann. Beschäftigungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten werden seit 2016 in einer EU-weiten Datenbank erfasst und sind schnell verfügbar.
AK Experte Alexander Debrito erklärt, wie sich Versicherungszeiten im In- und Ausland auf das Pensionskonto auswirken.
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