Tipps zur Pflegefreistellung

Wenn  die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt oder nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder erkranken, können Arbeitnehmer:innen Pflege­frei­stell­ung nehmen.

Neu ab 1. November 2023

  • Sie haben für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder) ein Recht auf Pflegefreistellung – somit zB auch für Geschwister.

  • Für nahe Angehörige haben Sie auch dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 

Nahe Angehörige / Haushaltsmitglieder erkranken (Krankenpflegefreistellung) 

Wenn Sie wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder eines Haushaltsmitglieds nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Nahe Angehörige sind:

  • leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
  • im gemeinsamen Haushalt lebende, leibliche Kinder von Ehegatt:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebensgefährt:innen
  • Enkelkinder und Urenkelkinder
  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen
  • Eltern (auch Wahl- und Pflegeeltern)
  • Großeltern, Urgroßeltern

Kind muss ins Spital (Begleitungsfreistellung)

  • Für die Begleitung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus (Heil- oder Pflegeanstalt) können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag). Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich. 

  • Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten oder Ihrer Ehegattin/eingetragenen Partnerin/Lebensgefährtin können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit demKind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Per­son, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie erkrankt ist, ins Krank­en­haus musste, verstorben ist etc. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind ist nicht erforderlich.

Betreuungsfreistellung können Sie auch für leibliche Kinder Ihrer Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder  Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem Kind in einem ge­meinsamen Haushalt leben.

Wann habe ich Anspruch?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflege notwendig ist oder nicht.

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich müssen Sie alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt.

Wenn es nicht möglich ist, eine Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles zu verhindern, ist die Pflege notwendig und Sie haben Anspruch auf Pflegefreistellung.

Beispielsweise ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann, zum Beispiel Oma oder Opa. Es ist aber davon auszugehen, dass Sie Ihre nahen Angehörigen bzw. Haushaltsmitglieder selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt liegt vor, wenn eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht. Eine polizeiliche Meldung reicht nicht aus - sie ist bloß ein Indiz.

Meldepflicht

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch be­kom­men hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch ge­nom­men hätten.

So lange können Sie Pflegefreistellung beanspruchen

Sie haben Anspruch auf 1 Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - genau gesagt: im Ausmaß Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeiten Sie daher beispielsweise 17 Stunden/Woche haben Sie An­spruch auf 17 Stunden Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr; ar­beit­en Sie 37 Stunden/Woche, beträgt Ihr Pflegefreistellungsanspruch 37 Stunden pro Arbeitsjahr usw.

Die Pflegefreistellung können Sie wochen-, tage- oder stund­en­weise nehmen, je nachdem wie Sie sie brauchen.

ACHTUNG!

Für alle 3 „Pflegefreistellungsarten“ steht Ihnen insgesamt 1 Woche pro Arbeitsjahr zu. Egal, wie viele Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder Sie pflegen oder betreuen.

Wenn Sie also beispielsweise 3 Kinder haben, haben Sie nicht Anspruch auf 3 Wochen Pflegefreistellung, sondern nur 1 Woche. 

 Für Kinder unter 12 Jahren gibt es eine 2. Woche

Eine zweite Pflege­frei­stellungs­woche inner­halb eines Arbeitsjahres (wiederum im Ausmaß Ihrer wöch­ent­lich­en Arbeitszeit) haben Sie, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Ent­gelt­fort­zahl­ung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht un­ab­häng­ig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts be­an­spruch­en. Für leibliche Kinder von EhegattI:innen, eingetragenene Partner:innen oder Lebensgefährt:innen können Sie die 2. Woche nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Wenn Ihnen die Pflegefreistellung nicht zusteht

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und/oder kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sons­tigen wichtigen Gründen besteht, können Sie für die not­wend­ige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vor­her­ige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Sie noch offenen Urlaub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen.

Wiederum gilt: Handelt es sich um Ihr leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind, ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Handelt es sich hingegen um das leibliche Kind des Partners oder der Partnerin (Ehegatte oder -gattin, Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin) haben Sie das Recht auf einseitigen Urlaubsantritt nur dann, wenn Sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Da der Urlaub nur zum Zweck der notwendigen Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren angetreten werden kann, ist der Arbeitgeber berechtigt, für die Dauer des Urlaubsverbrauchs einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen zu fordern. Verlangt der Arbeitgeber z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen

Schutz vor Diskriminierung

Seit 1.11.2023 ist die Pflegefreistellung vom Schutz des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Das heißt, Sie dürfen in Zusammenhang mit dem Recht auf Pflegefreistellung nicht diskriminiert werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Kündigungsschutz

Sollten Sie wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung gekündigt werden, können Sie die Kündigung bei Gericht bekämpfen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung gegen sich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.

Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann bekämpft werden.

Die Anfechtung hat die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel. Gewinnen Sie das Gerichtsverfahren, läuft das Arbeitsverhältnis weiter.

Achtung!

Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.

Seit 1.11. 2023 können Sie vom Arbeitgeber bzw von der Arbeitgeberin binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

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