AK Bildungsförderungen
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Seit 28.3.2024 ist zu unterscheiden, ob es sich um Aus-, Fort- und Weiterbildungen handelt, die für die Ausübung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Tätigkeit erforderlich sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.
Für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, gilt:
Kosten einer derartigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen somit nicht auf Sie als Arbeitnehmer:in überwälzt werden.
Sie dürfen wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung, von dem:der Arbeitgeber:in weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.
Wurde die Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.
Achtung!
Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.
Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen, müssen aber auch weiterarbeiten.
Sie können von dem:der Arbeitgeber:in binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen (ein Pauschalverweis auf "betriebliche" oder "personenbezogene" Gründe reicht hier unserer Meinung nach nicht) . Der:die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Die Kündigung ist aber auch dann rechtswirksam, wenn die Arbeitgeber:innenseite keine schriftliche Begründung ausstellt.
Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind:
Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häufige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef die Ausbildung, müssen Arbeitnehmer:innen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zurückzahlen, wenn sie die Firma verlassen. Nicht immer aber fordert die Firma das Geld zu Recht zurück.
Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt sehr darauf an, ob es sich um eine echte Ausbildung oder um eine Einschulung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Gegebenheiten und Produkten des Arbeitgeber:der Arbeitgeberin vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!
Anders ist das bei den Kosten für eine echte Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Die Firma darf nur dann einen Kostenrückersatz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich vereinbart wurde. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag ist noch zu wenig.
Wichtig!
Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nicht nur bei Arbeitnehmer:innen-Kündigung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Austritt, sondern auch im Fall einer einvernehmlichen Lösung zulässig. Verzichtet der:die Arbeitgeber:in im Fall einer einvernehmlichen Lösung auf die Rückzahlung, halten Sie diese Vereinbarung unbedingt schriftlich fest!
Zunächst einmal müssen tatsächliche Ausbildungskosten durch die Teilnahme angefallen sein.
Achtung
Vereinbarungen müssen eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags enthalten, andernfalls sind sie unwirksam.
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