Wasserschäden durch Unwetter – das ist zu tun!
Kontaktieren Sie Ihre:n Vermieter:in bei Wasserschäden – er ist in der Pflicht. Schäden an Häusern, Autos, Möbeln melden Sie Ihrer Versicherung.
Stürme, Starkregen, Überschwemmungen: Für Betroffene von Hochwasser oder anderen Naturkatastrophen tun sich auch viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Was gilt, wenn ich meinen Arbeitsplatz nicht oder zu spät erreiche? Was, wenn die Kinderbetreuung ausfällt oder ich als freiwillige Helfer:in tätig bin? Hier gibt es Antworten auf diese und viele weitere Fragen!
Arbeiten im Klimawandel
Hitze am Arbeitsplatz, Wetterextreme oder Mobilität: Die Auswirkungen der Klimakrise werfen immer öfter wichtige arbeitsrechtliche Fragen auf. Alle Infos dazu gibt es in unserem Ratgeber "Arbeiten im Klimawandel".Grundsätzlich gilt: Auch bei einem Unwetter oder einer Naturkatastrophe müssen Sie alles Zumutbare versuchen, um zur Arbeit zu gelangen!
Ist die Anreise gar nicht – oder nicht pünktlich – möglich?
Sie sind verpflichtet, vorauszuplanen und mögliche Alternativen zu nutzen. Wenn Sie mit Hindernissen auf dem Arbeitsweg rechnen können – zum Beispiel auf Grund von Medienberichten – müssen Sie diese einkalkulieren. Dazu gehört ein früheres Losfahren in den Betrieb oder die Verwendung eines alternativen Verkehrsmittels, wenn Sie über ein solches verfügen und die Anreise damit realistisch erscheint – wie etwa ein privates Auto oder Fahrrad. Auch Umwege sind zumutbar.
Keinesfalls darf von Ihnen aber erwartet werden, sich in Gefahr zu begeben! Ist die Anreise zur Arbeitsstelle in einem Krisenfall mit Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit verbunden, findet das Dienstverhinderungsrecht Anwendung: Sie können zu Hause bleiben und bekommen für die Dauer Ihrer Abwesenheit weiterhin Ihr Entgelt bezahlt. Informieren Sie darüber jedoch unverzüglich Ihren Arbeitgeber!
Auch in diesem Fall gilt: Sie müssen alle zumutbaren Mittel ergreifen, um Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber über die Dienstverhinderung zu informieren. Internet und Telefonnetz sind ausgefallen? Dann kontaktieren Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber unverzüglich, sobald der Strom wieder fließt.
Der Kindergarten kann wegen einer Naturkatastrophe nicht öffnen? Eine Betreuung Ihrer Kinder ist nicht möglich?
Nein. Sind Sie arbeitsbereit, werden jedoch von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel aufgrund eines Unwetters vorzeitig nach Hause geschickt, liegt in der Regel eine Dienstfreistellung vor. In diesem Fall sind Ihnen jene Arbeitsstunden gutzuschreiben, die Sie an diesem Tag erbracht hätten.
Wie viele Stunden das sind, steht in Ihrem Dienstplan oder Arbeitsvertrag.
Das ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr für das Eigentum und die Notwendigkeit für Sicherungsmaßnahmen eindeutig höher wiegen als die Arbeitspflicht. In diesem Fall darf Ihr:e Arbeitgeber:in keine fristlose Entlassung aussprechen. Sie müssen aber in jedem Fall prüfen, ob nicht eine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr besteht – zum Beispiel Anruf beim Nachbarn oder das Abwarten der Hilfsmaßnahmen, die von lokalen Behörden und Hilfsorganisationen angeboten werden.
In jedem Fall gilt: Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber oder eine vorgesetzte Person unverzüglich über Ihre Absicht, die Arbeit zu verlassen bzw. die Absicht, der Arbeit kurzfristig fernzubleiben.
Seit 1. September 2019 haben Sie als Arbeitnehmer:in Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Sie aufgrund folgender Krisenfälle an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind:
Großschadensereignisse sind Krisenlagen, bei welchen während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest 8 Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.
Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber über das Ausmaß und die zeitliche Lage Ihrer Abwesenheit. Ihr:e Arbeitgeber:in erhält für die Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung eine Förderung aus den Mitteln des Katastrophenfonds.
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor? Und Sie sind aufgrund einer Krisensituation dennoch an Ihrer Arbeitsleistung verhindert? Kontaktieren Sie Ihre Gewerkschaft oder Arbeiterkammer – wir können klären, ob etwa sonstige rechtmäßige Dienstverhinderungsgründe vorliegen.
Entstehen bei der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung Schäden am Eigentum Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihres Arbeitgebers – zum Beispiel dienstlicher Laptop, Dienstfahrzeug – oder am Eigentum von Dritten (z.B. Kund:innen), kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zur Anwendung.
Dieses Schutzgesetz schützt Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer davor, in sämtlichen Schadensfällen zum vollen Schadenersatz verpflichtet zu werden. Das bedeutet: Ihre Verpflichtung zum Schadenersatz kann herabgesetzt oder sogar ganz entfallen – je nachdem, inwieweit Sie persönlich ein Verschulden am entstandenen Schaden trifft. Gerne beraten wir Sie in Ihrem Einzelfall persönlich.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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