Naturkatastrophen-Schäden absetzen
Hochwasser, Mure oder Lawine haben Ihren Besitz beschädigt? Einen Teil der Kosten können Sie steuerlich absetzen. Spenden für Katastrophenopfer auch.
Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen Arbeitnehmer:innen vor arbeitsrechtliche Fragen. Antworten auf die brennendsten Fragen finden Sie hier:
Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zum Beispiel Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.
Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem bzw. der Arbeitgeber:in umgehend zu melden (zum Beispiel telefonisch), dass Sie nicht bzw. nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!
Arbeitnehmer:innen haben für kurze Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie aus persönlichen Gründen an der Dienstleistung verhindert sind. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass der oder die Arbeitnehmer:in die Dienstverhinderung unverzüglich bekannt gibt und alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um die Arbeit so rasch wie möglich anzutreten.
Trifft die Katastrophe nicht nur den einzelnen Betrieb, sondern die Allgemeinheit, ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist (§ 1155 ABGB).
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist.
Ob die Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.
Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren (zum Beispiel Urlaub, Zeitausgleich).
Anders ist es, wenn Sie ehrenamtlich bei einer Hilfsorganisation arbeiten: Als freiwillige:r Mitarbeiter:in einer Hilfsorganisation (zum Beispiel Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.
Im Fall der Nothilfe (zum Beispiel Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Arbeitgeber muss erfolgen, dies kann aber auch nachträglich sein.
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