Besonderer Kündigungsschutz

Arbeitnehmer:innen, die unter besonderem Kündig­ungs­schutz stehen, können nur unter erschwerten Be­ding­ung­en gekündigt werden.

Beispielsweise nur mit Zustimmung des Gerichts oder des Behindertenausschusses des Sozialministeriumservice. Die Kündigungsschutz­be­stimmung­en sind für die einzelnen geschützten Ar­beit­nehmer­:innen­gruppen sehr unterschiedlich.

Wer hat einen besonderen Kündigungsschutz?

Unter besonderem Schutz stehen u. a. folgende Ar­beit­nehmer­:innen:

  • werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)

  • Betriebsräte (Ersatzmitglieder des Betriebsrates, Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber unter bestimmten Voraussetzungen)
     
  • Behindertenvertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter:innen

  • Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind sowie Frauen im Ausbildungsdienst

  • begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen
     
  • Hausbesorger (nach dem Hausbesorgergesetz)
Gehören Sie einer dieser Gruppen an und werden gekündigt, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes in Verbindung!

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Die Behindertenvertrauensperson vertritt die Interessen begünstigter behinderter Arbeitnehmer:innen im Betrieb

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