„Persönlicher Feiertag“ bzw. einseitige Urlaubs­bekanntgabe

Arbeitnehmer:innen können unabhängig von ihrer Konfessionszugehörigkeit, einmal pro Urlaubs­jahr einen freien Tag selbst bestimmen. Dafür wird dann ein Tag vom bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen. Die Bekanntgabe des persönlichen Feiertags muss schriftlich erfolgen – d. h. mit Original­unterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Hier finden Sie unseren Musterbrief.

Frist

Möchten Sie Ihren „per­sönlichen Feiertag“ in Anspruch nehmen, muss Ihre schriftliche Bekannt­gabe spätestens 3 Monate vorher bei der Ar­beit­geber­in oder dem Arbeitgeber einlangen.

Das gilt für alle „persönlichen Feiertage“

Der:die Arbeitgeber:in kann Beschäftigte „ersuchen“, doch an diesem Tag zu arbeiten. Falls sie das tun, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubs­entgelt. Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubs­anspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubs­jahr verbraucht.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Arbeiterkammer oder an Ihre zuständige Gewerkschaft.


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