Urlaubsersatzleistung

Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber offenen Urlaub auszahlen (Urlaubsersatzleistung).

Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist aliquot (anteilig) auszuzahlen; bereits kon­sum­ierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offener, nicht verjährter Urlaub aus Vorjahren ist zur Gänze aus­zu­zahlen.

Die Höhe der Urlaubsersatzleistung

hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.

Offener Urlaub in Werktagen =

30 Werktage (Gesamtanspruch für 1 Jahr) : 365 Kalendertage x im Urlaubsjahr zurückgelegte Kalendertage minus bereits konsumierte Urlaubstage.

Berechnung der Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung =

(Monatsentgelt + 1/12 Urlaubszuschuss + 1/12 Weihnachtsremuneration) : 26 (bei Be­rech­nung in Werktagen) x Anzahl der oben berechneten offenen Urlaubstage.

Mit Monatsentgelt ist hier das regelmäßige Entgelt gemeint. Es enthält neben dem Monats­lohn/ -gehalt unter anderem auch regelmäßig geleistete Mehr- und Überstunden, Zulagen, Zuschläge usw., sowie Leistungsentgelte (z.B. Akkordlohn, Prämie) nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.

Sie arbeiten an 5 Tagen/Woche und Ihr Urlaub wird in Arbeitstagen berechnet?

Dann finden Sie genauere Informationen zur Berechnung der Urlaubsersatzleistung in unserem Ratgeber für Urlaubsrecht.

Achtung!

Wenn Sie verschuldet entlassen werden oder "unberechtigt austreten", wird die Urlaubsersatzleistung anders berechnet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrer AK Arbeitsrechtsberatung  in Verbindung!

Tipp

Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz unterliegen, gelten dessen Be­stimm­ung­en. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, bei der Gewerkschaft Bau-Holz (bei Mit­glied­schaft) oder den AK-Rechtsexpert:innen.

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Familie und Kinder plantschen im Wasser

An­spruch auf Ur­laub

ArbeitnehmerInnen haben ein Recht auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Wissenswertes von „Arbeiten im Urlaub“ bis „Verjährungsfrist“.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt

Klingt ähnlich, meint aber völlig verschiedenes: Der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt und die Zeitpunkte ihrer Auszahlung.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz