All-in-Verträge & Überstundenpauschalen

Alles inklusive, das gibt es auch bei Arbeitsverträgen. All-in Klauseln sind für Arbeitnehmer:innen  selten günstig. Trotzdem ist eine All-in Ver­ein­bar­ung zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen erlaubt.


All-in-Verträge

All-in-Verträge können leicht zur Mogelpackung werden! Vielfach glauben Ar­beit­nehmer­Innen, ein angemessenes Entgelt verhandelt zu haben, werden aber durch zahlreiche, nicht extra abgegoltene Überstunden in der Ge­samt­rech­nung auf einen viel niedrigeren Stundensatz gedrückt, manchmal sogar unter den kollektiv­ver­trag­lichen Mindestlohn.

Das ist natürlich nicht erlaubt. Auch bei einer All-in-Vereinbarung gehen die Ar­beits­zeit­en nicht ins Uferlose und Sie dürfen als Arbeitnehmer:in weder mehr Ar­beits­stunden leisten als gesetzlich erlaubt sind, noch dürfen sie bei der Ent­lohn­ung unter den kollektivvertraglichen Mindestlohn fallen. In solchen Fällen werden dann entsprechend weniger Überstunden vom vereinbarten Lohn oder Gehalt abgedeckt.

Wichtig!

Für ab dem 1.1.2016 neu abgeschlossene Pau­schal­lohn­ver­ein­bar­ung­en gilt: Wird der Grundlohn bzw. das Grundgehalt nicht be­trags­mäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag angegeben, sondern ledig­lich ein Gesamtentgelt, das auch andere Entgeltbestandteile wie etwa Mehr- oder Überstundenstunden-Entgelt umfasst, dann hat der Ar­beit­nehm­er bzw. die Arbeitnehmerin Anspruch auf den Grundlohn oder das Grundgehalt einschließlich der branchen- und ortsüblichen Über­zahl­ung­en wie ihn vergleichbare ArbeitnehmerInnen erhalten ("Ist-Grundgehalt"/"Ist-Grundlohn"). 

Überstundenpauschale

Wenn eine bestimmte Anzahl von monatlichen Überstunden von Ihrem Ver­dienst abgedeckt sein soll, dann haben Sie damit auch die grundsätzliche Ver­pflicht­ung, diese Mehr- und Überstunden zu leisten. 

Ein Recht, Mehr-/Überstunden abzulehnen, besteht im konkreten Einzelfall dann, wenn wichtige persönliche Gründe dagegensprechen.

Ein Beispiel

Ihr Arbeitgeber verlangt, dass Sie an einem Tag bis 18 Uhr 30 arbeiten statt bis 16 Uhr. Sie müssen aber spätestens um 18:00 weg, um Ihr Kind vom Kindergarten abzuholen. In diesem Fall müssten Sie nur bis 18 Uhr arbeiten. 

Tipp

Zeichnen Sie Ihre Arbeitszeiten auf. Nutzen Sie dazu unseren digitalen AK Zeitspeicher, den Sie auch übers Handy nutzen können.

Was für All-in-Verträge und Über­stunden­pau­schal­en gilt

Wenn Sie während eines längeren Zeitraumes (im Zweifel innerhalb eines Jahr­es) mehr Überstunden geleistet haben, als durch die Pauschale oder All-in Ver­ein­bar­ung abgedeckt ist, so muss Ihr Arbeitgeber jene Stunden, die Sie mehr ge­ar­beit­et haben, zusätzlich bezahlen. Leisten Sie weniger Stunden als in der All-in Vereinbarung enthalten, dann darf deshalb Ihr Entgelt aber nicht gekürzt werden.

Wichtig!

Führen Sie eigene Arbeitszeitaufzeichnungen und vergleichen Sie diese regelmäßig mit den Aufzeichnungen Ihres Arbeitgebers.

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Konkurrenzklausel

Mit einer Konkurrenzklausel verpflichten Sie sich, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu sein.

Ar­beits­zeit

In vielen Ar­beits­ver­trä­gen ist die Ver­pf­lich­tung zur Leis­tung von Mehr- oder Über­stun­den vor­ge­se­hen.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz