Geld bei Krankheit

Wer krank wird, muss von dem:der Arbeitgeber:in weiter­hin Entgelt bekommen. Entgelt ist nicht nur Lohn und Ge­halt. Auch regelmäßige Überstunden oder Zulagen, im Durch­schnitt gerechnet, gehören dazu.

Zunächst muss der:die Arbeitgeber:in das Entgelt voll zahlen, später zur Hälfte. Während der halben Entgeltfortzahlung erhalten Sie zusätzlich das halbe Krankengeld von der Krankenversicherung (meist Österreichische Gesundheitskasse, abgekürzt ÖGK). Endet die halbe Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, bekommen Sie das volle Krankengeld von der ÖGK.

Achtung!

Das Krankengeld müssen Sie bei der ÖGK beantragen, Sie bekommen es nicht automatisch!

Achtung!

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis karenzieren, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Wir empfehlen Ihnen jedenfalls bevor Sie eine Karenzierungsvereinbarung unterschreiben, Kontakt mit Ihrer Arbeiterkammer aufzunehmen! 

Wie lange bezahlen Arbeitgeber:innen?

Wie lange Sie von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in im Krankenstand Entgelt bekommen, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab und ist für Ar­beit­er:innen und Angestellte weitgehend gleich geregelt.

Arbeitgeber:innen müssen für folgende Zeiträume pro Arbeitsjahr das Entgelt weiterzahlen:

Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Volles Entgelt
Halbes Entgelt
Im ersten Jahr
6 Wochen
4 Wochen
Vom 2. bis 15. Jahr
8 Wochen
4 Wochen
Vom 16. bis 25. Jahr
10 Wochen
4 Wochen
Ab dem 26. Jahr
12 Wochen
4 Wochen

Das Arbeitsjahr beginnt immer mit dem Eintrittsdatum. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden.

Zusätzlich haben Arbeitnehmer:innen pro Arbeitsunfall Anspruch auf je 8 Wochen (bzw.10 Wochen nach 15 Arbeitsjahren) volle Entgeltfortzahlung innerhalb eines Arbeitsjahres (oder Kalenderjahres). Einem:einer Arbeitnehmer:in, der einen zweiten Arbeitsunfall erleidet, steht also ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der gesetzlichen Höchstdauer zu, unabhängig davon, ob er:sie im selben Arbeitsjahr bereits Entgeltfortzahlung auf Grund eines Arbeitsunfalls bezogen hat. 

Höhe der Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer:innen dürfen während des Krankenstands finanziell nicht schlechter gestellt werden. Sie müssen jene Bezahlung er­halt­en, die sie bekommen hätten, wenn die Krankheit nicht eingetreten wäre (= Ausfallsprinzip).

Achtung!

Wenn Ihr Entgelt von Monat zu Monat unterschiedlich ist, steht Ihnen eine Entgeltfortzahlung in der Höhe des Durch­schnittsverdienstes der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu. Dabei sind auch Überstunden, Prämien, Pro­visionen oder Akkordlöhne einzurechnen, nicht jedoch Diäten oder sonstige Aufwandsersätze.

Wann bekomme ich Krankengeld?

Wenn Ihr Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den:die Arbeitgeber:in ausgeschöpft ist, springt die Krankenversicherung ein und Sie erhalten Krankengeld. Bekommen Sie nur mehr die Hälfte des Entgelts von Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in, zahlt die Gesundheitskasse das halbe Krankengeld. Wenn Sie kein Entgelt mehr bekommen, erhalten Sie das volle Krankengeld.

Freie Dienstnehmer:innen haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den:die Arbeitgeber:in und erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld vom Krankenversicherungsträger. Auch Arbeitslose erhalten ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von der Gesundheitskasse, und zwar in Höhe der AMS-Leistung.

Tipp: Antrag nicht vergessen! 

Krankengeld gibt es nicht automatisch, weder das volle noch das halbe. Sie müssen es bei der Krankenversicherung (in den meisten Fällen ÖGK) be­an­trag­en. Der Antrag kann formlos erfolgen, zum Beispiel persönlich in einer Kundenservicestelle, per Post oder per E‑Mail. Ein Antragsformular gibt es hier für nicht.  

Die Österreichische Gesundheitskasse benötigt folgende Unterlagen für die Auszahlung des Krankengeldes:

  • die Krankschreibung von  vom behandelnden Arzt:der behandelnden Ärztin (in den meisten Fällen übermittelt der Arzt:die Ärztin die Krankschreibung elektronisch)

  • die von dem:der Dienstgeber:in ausgestellte Arbeits- und Entgeltbestätigung (sofern sie nicht bereits zur Verfügung steht)

  • bei stationären Aufenthalten, eine Aufenthaltsbestätigung der Krankenanstalt (Krankenhaus, Kur- bzw. Reha-Einrichtung etc.)

  • Ihre Bankverbindung (IBAN und BIC) für die Anweisung des Krankengeldes

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes hängt davon ab, wieviel Entgelt Sie zuletzt bekommen haben:

  • Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt jenes Kalendermonats, das vor dem Ende des vollen Entgeltanspruches gebührte.

  • Bei Anspruch auf Sonderzahlungen erhöht sich die Bemessungsgrundlage um 17 %, außer Sie haben auch während dem Krankenstand Anspruch auf volle Sonderzahlungen durch den:die Arbeitgeber:in.

  • In den ersten 42 Tagen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 % der Bemessungsgrundlage ausgezahlt. 

  • Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden 60 % der Bemessungsgrundlage ausgezahlt.

  • Für die Jahre 2023 und 2024 wurde das Krankengeld valorisiert. Diese Regelung in der Satzung der ÖGK wurde nicht verlängert. Daher erfolgt mit 1.1.2025 keine Anpassung des Krankengeldes! Geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung nach § 19a ASVG erhalten Krankengeld in Höhe von € 6,60 täglich (€ 197,93 monatlich)

So lange gibt es Krankengeld

  • Krankengeld bekommen Sie grundsätzlich bis zu 26 Wochen lang. 

  • Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Eintritt der Krankheit mindestens 6 Monate krankenversichert, verlängert sich die Maximaldauer auf insgesamt 52 Wochen (außer die Krankheit ist während der Schutzfrist eingetreten)

  • Im Einzelfall wird das Krankengeld über die Dauer von 52 Wochen hinaus bis zu 78 Wochen gezahlt, wenn eine ärztliche Begutachtung durch den medizinischen Dienst („Chefarzt“) der Krankenversicherung ergibt, dass in diesem Zeitraum die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.

  • Wer nach Ausschöpfung der Höchstdauer („Aussteuerung“) mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung versichert war (z.B. über einen Arbeitslosengeldbezug) oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und für zumindest einen Tag wieder arbeitsfähig war, kann auch für dieselbe Krankheit einen neuen Anspruch auf Krankengeld haben.

  • Werden Sie innerhalb von 13 Wochen nach dem Ende der Krankheit, jedoch vor Ausschöpfung der Höchstdauer, aufgrund derselben Krankheit neuerlich arbeitsunfähig, werden die Zeiten der Krankheit für den Krankengeldanspruch zusammengerechnet. 

So wird das Krankengeld versteuert

Das Krankengeld wird von der Gebietskrankenkasse nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 Prozent Steuer einbehalten.

Arbeitnehmer:innenveranlagung Pflicht

Wer Krankengeld bezieht, muss verpflichtend eine Ar­beit­nehm­er­:inn­en­ver­an­lag­ung machen. Das Krankengeld wird dann regulär ge­mein­sam mit anderen Einkünften versteuert. Wurde zu wenig Steuer vom Krankengeld einbehalten, kommt es zu einer Steuer­nach­ford­er­ung durch das Finanzamt.

Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Sie bereits mit den anderen Einkünften über der Steuergrenze von 14.517 Euro (Wert 2025; 2024: 13.981 Euro) sind, etwa weil Sie noch einen Teil des Jahres Ihr Gehalt oder Ihren Lohn von dem:der Arbeitgeber:in erhalten haben.

Urlaubsanspruch und Krankenstand

Auch bei langen Krankenständen - wenn kein Ent­gelt­fort­zahl­ungs­an­­spruch mehr besteht - gibt es den vollen Urlaubsanspruch. Ist also jemand zwei Jahre krank, entsteht trotzdem in beiden Jahren der volle Urlaubsanspruch.

Wer erhält kein Krankengeld?

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

  • mitversicherte Personen
  • Lehrlinge ohne Entgelt
  • geringfügig Beschäftigte, die sich nicht selbst versichert haben
  • Praktikant:innen
  • Krankenpflege- und Hebammenschüler:innen
  • Pensionist:innen
  • Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld

Achtung!

Krankengeld gibt es z.B. auch dann nicht, wenn die Ar­beits­un­fähig­keit durch Trunkenheit, Suchtgiftmissbrauch, Selbstbeschädigung oder eine schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel ent­stand­en ist.

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