Unterstützung für Jugendliche
Unterstützung für Jugendliche mit Lernschwierigkeiten oder Behinderung bei Ausbildung und Beruf.
Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den Status als begünstigte behinderte Person erhalten. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
Der Begünstigtenstatus kann Ihnen im Berufsleben Vorteile bringen – zum Beispiel Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und in bestimmten Fällen Zusatzurlaub.
Auch Arbeitgeber:innen können bei der Beschäftigung begünstigter behinderter Menschen Förderungen und Steuerbegünstigungen erhalten. Außerdem entfällt die Ausgleichstaxe.
Stellen Sie einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice.
Das Sozialministeriumservice prüft Ihren Antrag. Ärztliche Sachverständige stellen dabei den Grad Ihrer Behinderung fest. Beträgt dieser mindestens 50 %, kann Ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt werden.
Die Entscheidung erhalten Sie mit einem sogenannten Feststellungsbescheid.
Sie können den Antrag auch online stellen. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice.
Neben einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich.
Österreichischen Staatsbürger:innen sind gleichgestellt:
Auch anerkannte Flüchtlinge können einen Antrag stellen.
Zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen können außerdem Menschen mit Behinderungen gehören, die
Nicht zum begünstigten Personenkreis gehören können:
Als begünstigte behinderte Person können Sie unter anderem folgende Vorteile haben:
Für eine Kündigung von begünstigten behinderten Menschen muss der:die Arbeitgeber:in grundsätzlich vorher die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen.
Der besondere Kündigungsschutz gilt jedoch nicht automatisch ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben:
Der Kündigungsschutz wurde nach Ablauf der ersten 6 Monate wirksam.
Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1. Jänner 2011 begonnen haben:
Wenn Sie den Begünstigtenstatus bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses hatten, wird der Kündigungsschutz grundsätzlich erst nach 4 Jahren wirksam.
Wenn Ihr Begünstigtenstatus erst während dieser ersten 4 Jahre festgestellt wird:
Dann wird der Kündigungsschutz bereits nach 6 Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses wirksam.
Für das Feststellungsverfahren benötigen Sie:
Das Sozialministeriumservice stellt im Verfahren durch ärztliche Sachverständige den Grad Ihrer Behinderung fest. Über den Begünstigtenstatus entscheidet die zuständige Landesstelle anschließend mit einem Feststellungsbescheid.
Für viele Förderungen reicht bereits ein Behindertenpass aus. Informieren Sie sich beim Sozialministeriumservice oder beim Arbeitsmarktservice, welche Voraussetzungen für die jeweilige Förderung gelten.
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenter ÖGS.barrierefrei informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte Arbeitnehmer über ihre Rechte in der Arbeitswelt:
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