Begünstigte behinderte Menschen

Gebärdensprache

Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren ge­hör­lose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zu den Videos: Begünstigte behinderte Menschen + Vorteile für be­günstigte be­hinderte Menschen.

Im Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderungen dem Kreis der begünstigten behinderten Menschen angehören. Begünstigte behinderte Menschen haben unter anderem Anspruch auf besondere Förderungen, besonderen Kündigungsschutz und – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist – Anspruch auf Zusatzurlaub.

ArbeitgeberInnen können bei der Beschäftigung von begünstigten behinderten Ar­beit­nehm­er­Innen Förderungen beziehen und Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen; auch die Zahl­ung der Ausgleichstaxe fällt weg.

Was muss ich tun, um zum Kreis der „begünstigten behinderten" Menschen zu gehören?

Menschen, die eine Behinderung haben, können einen Antrag bei der zuständigen Landes­stelle des Sozialministeriumservice stellen. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50%, wird ihnen der Begünstigtenstatus zuerkannt.

Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Sozialministeriumservice.

Für den Begünstigtenstatus ist außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft Vor­aus­setz­ung. Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: UnionsbürgerInnen, EWR-Bürger­Innen und Schweizer BürgerInnen sowie deren Familienangehörige und langfristig auf­ent­halts­be­rechtigte Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige. Anerkannte Flücht­linge können ebenfalls den Antrag stellen.

Zum Kreis der begünstigten behinderten Menschen können auch Menschen mit Be­hinder­ung­en gehören, die eine Lehrausbildung oder eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Ge­sund­heits- und Krankenpflege absolvieren oder die an einer Hebammenakademie oder einer ent­sprech­end­en Fachhochschule ausgebildet werden. Personen, die nach Abschluss der Hoch­schul­aus­bild­ung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen, können ebenfalls ein­en Antrag stellen.

Wer kann nicht zum begünstigten Personenkreis gehören?

  • Menschen mit Behinderungen, die sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Aus­­nahme: Lehrlinge, siehe oben)
  • Menschen mit Behinderungen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Be­schäftig­ung stehen
  • Menschen mit Behinderungen, die eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (d.h. eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) bzw. eine Alterspension beziehen und nicht in Beschäftigung stehen
  • Menschen, die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen auch nicht in der Lage sind, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb zu ar­beit­en

Vorteile für „begünstigte behinderte" Menschen

  • Förderungen im Beruf, z.B. Lohnkostenzuschüsse zur Erlangung und Sicherung von Ar­beits­plätz­en, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder Zu­schüsse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
  • Besonderer Kündigungsschutz – der/die ArbeitgeberIn muss vor Ausspruch einer Kün­di­gung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen. Den Kündigungsschutz gibt es aber erst nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses: Bei Ar­beits­ver­hält­nissen, die bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wurden, wurde der Kündigungsschutz nach Ab­lauf der ersten 6 Monate wirksam. Für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2011 neu be­gründet werden, wird der Kündigungsschutz für Menschen, die den Begünstigtenstatus be­reits haben, erst nach Ablauf von 4 Jahren wirksam. Anderes gilt für Menschen, die Be­günstigt­en­status innerhalb des 4-Jahreszeitraumes erst feststellen lassen: Auch für sie wird der Kündigungsschutz bereits nach Ablauf von 6 Monaten ab Beginn des Ar­beits­ver­hält­nisses wirksam.
  • Anspruch auf Zusatzurlaub – sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Be­triebs­ver­ein­bar­ung­en vorgesehen ist – und Anspruch auf einen Lohnsteuerfreibetrag bzw. steuer­liche Begünstigungen

Das ist bei der Antragstellung mitzubringen

Mitzubringen sind: ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und der Staats­bürger­schafts­nach­weis, sowie ein Personalausweis oder Reisepass. Damit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. Die Zuerkennung des Be­günstigtenstatus erfolgt durch einen Feststellungsbescheid der jeweiligen Landesstelle des Sozial­ministeriumservice. Sie können den Antrag auch online stellen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Sozialministeriumsservices.

Achtung

Für die Inanspruchnahme von Förderungen ist in vielen Fällen bereits der Be­hin­dert­en­pass ausreichend. Informieren Sie sich beim Sozialministeriumservice, sowie beim Arbeitsmarktservice!

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