All-in-Verträge
Alles inklusive gibt es auch bei Arbeitsverträgen: All-In-Klauseln und Überstundenpauschalen sind gesetzlich erlaubt, für Sie aber selten günstig!
Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitsort zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren ist, nicht aber wie genau und in welcher Form.
Das Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtlicher Vertrag, den Sie mit Ihrem Arbeitgeber schließen. Gesetzlich ist vorgesehen, dass darin der Arbeitsort zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren ist. Das kann schriftlich im Arbeitsvertrag oder auch mündlich oder schlüssig geschehen. Es gibt keine starren Regeln, was als Arbeitsort gilt oder wie eine Änderung des Arbeitsortes zu erfolgen hat. Der gewöhnliche Arbeitsort muss jedoch im Dienstzettel (oder Arbeitsvertrag) angegeben werden.
Achtung!
In den letzten Jahren häufen sich Fälle, in denen eine jederzeitige Versetzung sowohl in Bezug auf die Tätigkeit als auch bezüglich des Arbeitsortes schon in Arbeitsverträgen oder Dienstzetteln vereinbart wird. Das ist für Sie als ArbeitnehmerIn jedenfalls ungünstig und unvorteilhaft – die Vereinbarung ist aber in der Regel gültig. In Streitfällen entscheidet das Gericht, jeweils von Fall zu Fall, indem es Ihren konkreten Arbeitsvertrag überprüft.
Eine Versetzung hat zwei getrennte Ebenen: einerseits die arbeitsvertragliche (das ist die, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren) und andererseits die Arbeitsverfassung. Diese schreibt vor, dass der Betriebsrat (wenn es einen gibt) einer verschlechternden und dauerhaften Versetzung zustimmen muss, sonst muss der Arbeitgeber klagen. Als dauerhaft sieht das Gesetz eine Versetzung an, wenn sie mindestens 13 Wochen dauert. In Betrieben mit Betriebsrat haben Sie also einen viel besseren Schutz vor verschlechternden Versetzungen als in Betrieben ohne Betriebsrat.
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