Vertrags- bzw. Konventionalstrafe

Mit einer solchen Vertragsklausel verpflichten Sie sich als ArbeitnehmerIn, einen Geldbetrag (oft mehrere Monatsentgelte) zu bezahlen, wenn Sie vertragliche Pflichten verletzen. Diese Klausel heißt Vertrags- oder Konventionalstrafe.

In der Praxis wird häufig die Verletzung einer Konkurrenzklausel mit einer solchen Vertragsstrafe belegt. Es kommt aber auch vor, dass im Arbeitsvertrag eine Strafe für Fehler im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angedroht wird. Und es kann auch generell der Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen sanktioniert werden.

Vorsicht!

Befindet sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vertrags- oder Konventionalstrafe, die Sie auf die Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, wenn Sie sich nicht an die Bedingungen im Arbeitsvertrag halten, dann wird es richtig teuer!

Konventionalstrafen können nur im Nachhinein durch einen Richter gemäßigt, d.h. herabgesetzt, werden.

Die wichtigsten Empfehlungen

  • Lassen Sie sich nicht überrumpeln oder überreden, einen gerade erst vorgelegten Arbeitsvertrag sofort ungelesen zu unterschreiben!                         
  • Machen Sie sich bewusst, welche Verpflichtungen Sie einzugehen bereit sind, denn eine Unterschrift unter nachteilige Vertragsklauseln kann sehr wohl bindend sein und sich nachteilig auswirken.

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Home Office kann nicht einseitig angeordnet werden, es brauch dazu eine Vereinbarung.

All-in-Ver­träge

Alles inklusive gibt es auch bei Arbeitsverträgen: All-In-Klauseln und Überstundenpauschalen sind gesetzlich erlaubt, für Sie aber selten günstig!

Mann sucht Ordner

Arbeitsvertrag & Dienstzettel

Wie hat ein Arbeitsvertrag auszusehen? Gelten auch mündliche Verträge? Sind Änderungen erlaubt? Was tun, wenn Sie keinen Dienstzettel bekommen?

Dienst­nehmer­haft­ung

Sie haben bei der Arbeit einen Schaden verursacht – wer muss dafür bezahlen? Wann wird das Gericht eingeschaltet? Welche Fristen sind zu beachten?

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz