Beihilfe zum Lebensunterhalt
Als TeilnehmerIn an einem AMS-Kurs oder einer Maßnahme können Sie eine Beihilfe beantragen, wenn Ihr Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt nicht deckt.
Sie sind arbeitslos und im Auftrag des AMS oder aus Eigen-Initiative intensiv auf Arbeitssuche? Sie haben bei einer Firma Glück und können sofort zu arbeiten anfangen – etwa zur Probe oder als Aushilfe?
Achtung!
Wenn sich eine Arbeitsmöglichkeit ergibt und Sie die Arbeit tatsächlich aufnehmen, müssen Sie das sofort dem AMS melden!
Diese Informationspflicht liegt bei Ihnen und nicht bei Ihrem neuen Arbeitgeber – und sie ist sehr ernst zu nehmen! Denn: Es kann jederzeit eine Kontrolle durch Vertreter der Sozialversicherung oder der Behörden im Unternehmen stattfinden. Werden Sie bei der Ausübung einer Tätigkeit angetroffen, ohne dass Sie das AMS vorher davon in Kenntnis gesetzt haben, gilt die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass die Tätigkeit, bei der Sie angetroffen wurden, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist – egal, was Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben.
Wenn Sie dem Arbeitsmarktservice den Beginn Ihrer Beschäftigung nicht gemeldet haben, drohen Ihnen harte Sanktionen: Das AMS fordert jedenfalls 4 Wochen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zurück, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine voll versicherte oder geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt hat.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65