Ersatzruhe

Wochenendruhe und Wochenruhe nennt man wöchentliche Ruhezeit. Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchentlichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat Anspruch auf Ersatzruhe.

Arbeiten Sie während der wöchentlichen Ruhezeit, haben Sie Anspruch auf Ersatzruhe. Und zwar im Ausmaß jener Arbeit, die Sie in den 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in er nächsten Woche leisten. Die Ersatzruhe muss unmittelbar vor dem Beginn der folgenden Wochen(end)ruhe liegen, soweit kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wochenendruhe. Er arbeitet zusätzlich zur Normalarbeitszeit ausnahmsweise am Samstag von 18:00 bis 21:00 und am Sonntag von 14:00 bis 16:00. Am Montag beginnt er um 8:00 zu arbeiten. Rechnet man ab Montag 8:00 36 Stunden zurück, ergibt dies Samstag 20:00. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf drei Stunden Ersatzruhe (für die beiden am Sonntag gearbeiteten Stunden sowie für die Arbeitszeit am Samstag ab 20:00).

Die Ersatzruhe ist auf die Arbeitszeit jener Woche anzurechnen, in der sie konsumiert wird.

Zeitspeicher

Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeit!

Downloads

Links

Kontakt

Das könnte Sie auch interessieren

Wochenendruhe und Wochenruhe

36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit pro Woche sind gesetzlich vorgeschrieben. Sollten Sie am Sonntag arbeiten, haben Sie ein Recht auf Wochenruhe.

Feier­tags­ruhe

An gesetzlichen Feiertagen haben Sie ein Recht auf Ruhezeit. Wer zusätzliche Feiertage frei bekommt und was gilt, wenn Sie trotzdem arbeiten müssen.

  • © 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz