Freier Dienstvertrag

Man hat Ihnen angeboten, als freie:r Dienstnehmer:in zu arbeiten. Dabei entstehen oft Unsicherheiten. Hier die Antworten zu häufig gestellten Fragen:

Merkmale des freien Dienstvertrages:

  • geringe oder keine persönliche Abhängigkeit
  • freie Dienstnehmer:innen können sich in der Regel vertreten lassen
  • sie sind nicht in die Organisation des Betriebes eingegliedert
  • sie übernehmen keine Erfolgsgarantie


Unterschied zum echten Arbeitsverhältnis

  • Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).

  • Das Arbeitsrecht und seine Schutzbestimmungen (5 Wochen bezahlten Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.) gelten für freie Dienstnehmer:innen nicht. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung wurde bisher leider nicht erfüllt.

  • Es gibt keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc., auf den Sie sich berufen können, wenn Ihnen die Bezahlung zu gering erscheint.

  • Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.

Unterschied zum Werkvertrag

Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis), der freie Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit (Dauerschuldverhältnis).

Sozialversicherungsbeiträge & Steuern

Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Diese führt Ihr:e Dienstgeber:in für Sie ab. Da Sie steuerlich gesehen als Unternehmerin bzw. Unternehmer gelten, müssen Sie die Einkommensteuer, unter Umständen auch Umsatzsteuer, selbst ans Finanzamt abführen.

Durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist:

  • Pensionsversicherung
  • Krankenversicherung (einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Insolvenzentgeltsicherung

Das gilt bei der Abfertigung

Dienstgeber:innen sind verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % des Entgelts in eine Betriebliche Vorsorgekasse einzuzahlen.

Absicherung bei Insolvenz

Freie Dienstnehmer:innen sind in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden und erhalten Insolvenz-Entgelt, wenn Ihr:e Dienstgeber:in pleitegeht.

Das Geld wird über den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt, ist als Entgelt aus unselbstständiger Arbeit zu sehen und muss daher nicht extra der Finanz gemeldet werden - die Daten werden vom Insolvenz-Entgelt-Fonds an das Finanzamt übermittelt.

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