Konkurrenzklausel

Immer mehr Arbeitgeber:innen legen Arbeitsverträge vor, die sogenannte Konkurrenzklauseln enthalten. Es handelt sich dabei um eine Ver­ein­bar­ung, mit der Sie sich verpflichten, bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des:der alten Ar­beit­geber­:in tätig zu werden:

Und zwar weder als Arbeitnehmer:in noch auf selbstständiger Basis. In vielen Fällen wird die Einhaltung der Konkurrenzklausel mit teils empfindlichen Ver­trags­straf­en abgesichert.


Wichtig!

Konkurrenzklauseln schränken die Mobilität von betroffenen Ar­beit­nehmer­:innen erheblich ein. ArbeitgeberInnen erschweren ihren Mit­ar­beit­er­:innen einen Wechsel innerhalb der Branche zur Konkurrenz.

Trotzdem sind diese Klauseln unter folgenden Vor­aus­setz­ung­en gültig:

  • Das Gesetz erlaubt Konkurrenzklauseln höchstens bis zu einem Jahr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

  • Das Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen. 

  • Ob die Konkurrenzklausel zur Anwendung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis endet. Nicht bei jeder Beendigungsart wird die Konkurrenzklausel auch schlagend. Arbeitnehmer:innenkündigung, berechtigte Entlassung oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt lassen die Kon­kurrenz­klau­sel schlagend werden.

  • Vorsicht, auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Ar­beits­ver­hält­nisses kommt die Konkurrenzklausel zur Anwendung. Versuchen Sie, diese Klausel im Rahmen der Einigung über die einvernehmliche Auflösung weg zu ver­handeln und halten Sie dies auch schriftlich fest, damit es keine Be­weis­schwierig­keiten gibt.

Wirksam ist eine Konkurrenzklausel nur dann, wenn Ihr Entgelt bei Be­endig­ung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt:

  • Für Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 4.300 Euro (2025) über­steigen, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in dies­em Fall Lohn oder Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen un­regel­mäßig­en Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Pro­vision­en. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.

  • Für Vereinbarungen, vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gilt: Das monatliche Entgelt muss bei Beendigung brutto 3.655 Euro (2025) über­steig­en, damit die Konkurrenzklausel gültig ist. Das Entgelt umfasst in diesem Fall Lohn oder Gehalt plus ein 1/12 der Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weih­­nachts­geld) sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Ent­gelt­be­stand­teile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. 

  • Vereinbarungen vor dem 17.3.2006 (Angestellte) bzw. 18.3.2006 (Ar­beit­er­:innen) sind an keine Entgeltgrenze gebunden; sie gelten unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen.

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