Schutzklausel für Pensionen mit Stichtag 2024
Aufgrund der hohen Inflation wurde eine Schutzklausel beschlossen, um Neupensionist:innen vor Pensionsverlusten zu schützen.
Aufgrund der hohen Inflation wurde auch eine Schutzklausel für das Jahr 2025 beschlossen, um Neupensionist:innen vor Pensionsverlusten zu schützen. Dabei werden Pensionen mit Stichtag 2025 um einen Erhöhungsbetrag ergänzt.
Das österreichische Pensionskonto ist eigentlich wertgesichert – die Aufwertung kommt jedoch immer etwas verspätet. Das macht heuer einen riesigen Unterschied: Bisher waren die hohen Lohn- und Gehaltsabschlüsse 2022/2023 darin nämlich noch nicht berücksichtigt. Für betroffene Pensionist:innen hätte das gerade in Zeiten hoher Inflation einen schmerzlichen Verlust bedeutet. AK und ÖGB haben sich deshalb erfolgreich für eine Schutzklausel eingesetzt, die viele Neu-Pensionist:innen vor diesem Pensionsverlust schützt.
Zunächst wird die Pension errechnet. Dazu kommt ein zusätzlicher Betrag von 4,5 % der Gesamtgutschrift aus dem Jahr 2023. Dieser Jahresbetrag wird dann durch 14 geteilt, sodass ein Monatsbetrag entsteht. Dieser kann durch allfällige Zu- oder Abschläge erhöht oder vermindert werden.
Umfasst sind folgende Pensionen mit Stichtag 2025:
Wenn Sie 2025 die Korridorpension antreten, sind Sie nur in zwei Fällen von der Schutzklausel erfasst:
Achtung!
Damit Sie den Erhöhungsbetrag erhalten, ist jedenfalls eine Arbeitslosigkeit (inkl. Beantragung Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) vor dem Stichtag der Korridorpension notwendig. Wenn Sie direkt aus dem Dienstverhältnis in die Korridorpension übertreten, sind Sie nicht von der Schutzklausel erfasst!
Sofern Sie vor dem Pensionsstichtag einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen haben. Beachten Sie, dass das Arbeitslosengeld ruhen (z.B. bei Krankheit, Bezug einer Urlaubsatzleistung) oder für vier Wochen gesperrt sein kann.
Ob der Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruch nach § 22 AlVG beendet wird, ist abhängig davon, wie das letzte Dienstverhältnis aufgelöst wurde. In folgenden Fällen besteht noch ein Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Diese Personen erhalten den Erhöhungsbetrag daher nicht. Das sind insbesondere:
Wenn Sie im Jahr 2025 die Korridorpension antreten möchten, informieren Sie sich aufgrund der komplexen Regelung bitte rechtzeitig. Wenn Sie bereits arbeitslos sind, informieren Sie sich beim AMS, ob Sie trotz Anspruchs auf Korridorpension, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiter beziehen können.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
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