Junge Frau sitzt draußen auf einer Treppe und schaut auf ihr Handy
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10 Arbeitsrechte, die Sie nicht kannten

Recht auf Urlaub, Recht auf Krankenstand - diese Arbeitsrechte kennt hoffentlich jede:r! In der AK Beratung schauen wir aber immer wieder in überraschte Gesichter, wenn wir auf eines der folgenden 10 Rechte hinweisen: 

1. Freie Tage, um einen neuen Job zu suchen

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt und jetzt müssen Sie noch die Kündigungsfrist abwarten. Wussten Sie schon, dass Sie in dieser Zeit einen Anspruch auf extra Freizeit haben, um einen neuen Job zu suchen? Ein Fünftel ihrer wöchentlichen Arbeitszeit – also z.B. einen ganzen 8-Stunden-Tag pro Woche bei einer 40-Stunden-Anstellung – können Sie als so genannten Postensuchtag freinehmen.

Und so geht’s:

  • Sie müssen diese Postensuchtage aktiv vom Arbeitgeber verlangen! 
  • Wann Sie die Postensuchzeit konkret verbrauchen, müssen Sie mit Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Er darf Ihren Vorschlag nur bei zwingenden betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Vereinbaren Sie von Montag bis Freitag Urlaub, entfällt die Postensuchzeit für diese Woche! Wenn Sie sich innerhalb der Kündigungsfrist Urlaub nehmen, sollten Sie deshalb z.B. folgende Vereinbarung treffen: Montag Postensuchtag, Dienstag bis Freitag Urlaub. 
  • Die Zeit steht ihnen nur in der gesetzlich (bzw. kollektivvertraglich oder vertraglich) geregelten Kündigungsfrist zu – nicht länger. Auch dann nicht, wenn die Kündigung bereits früher ausgesprochen wurde.

2. Bezahlte Bildschirmpause bei langer Arbeit am Computer

Stunde um Stunde in einen Bildschirm zu starren, gehört für sehr viele Arbeitnehmer:innen zur Jobbeschreibung. Anstrengend für die Augen ist es in jedem Fall. Deshalb haben Sie Anspruch auf regelmäßige Tätigkeitswechsel oder bezahlte Bildschirmpausen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie täglich mehr als zwei Stunden ununterbrochen am Bildschirm arbeiten oder mehr als drei Stunden mit Unterbrechungen, steht Ihnen nach jeweils 50 Minuten ein zehnminütiger Tätigkeitswechsel oder eine zehnminütige bezahlte Pause zu.
  • Wenn es der Arbeitsablauf erfordert, können Sie auch erst nach 100 Minuten einen Tätigkeitswechsel oder eine Pause einlegen – dann aber für 20 Minuten.
  • Bei einem Tätigkeitswechsel müssen Sie die Augen entspannen können. Ist ein solcher Tätigkeitswechsel nicht möglich, haben Sie Anspruch auf eine bezahlte Bildschirmpause.
  • Kaffee holen, eine kleine Bewegungseinheit oder auf die Toilette gehen – all das kann eine Bildschirmpause (bzw. ein Teil davon) sein.

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

3. Überstunden-Zuschlag muss es auch bei Zeitausgleich geben

Von Überstunden spricht man, wenn Sie mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeiten. Für Überstunden steht Ihnen Bezahlung zu, und zwar samt einem Zuschlag von 50%. 

Sie können anstatt von Bezahlung auch Zeitausgleich vereinbaren. Auch bei Zeitausgleich haben Sie Anspruch auf den Überstundenzuschlag. Für eine 50%-ige Überstunde erhalten Sie daher 1,5 Stunden Zeitausgleich.

Höhere Zuschläge bei manchen Kollektivverträgen 

Einige Kollektivverträge sehen für bestimmte Überstunden höhere Zuschläge vor (z.B. für Sonntagsüberstunden). Auch diese stehen Ihnen sowohl bei Bezahlung als auch bei Zeitausgleich zu!

Und so geht’s:

  • Falls Sie bisher keinen Zuschlag bekommen haben, können Sie diesen ein- und auch noch rückwirkend nachfordern – vorausgesetzt, der Anspruch ist noch nicht verfallen.
  • Um das herauszufinden und Unterstützung bei Ihren Forderungen zu erhalten, melden Sie sich in unserer Arbeitsrechtsberatung!

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

4. Ein (gutes) Dienstzeugnis steht Ihnen zu

Sie brauchen ein Dienstzeugnis von Ihrem alten Job, trennen sich aber nicht im Guten? Keine Sorge, Sie müssen trotzdem ein  Zeugnis bekommen, das das Erlangen einer neuen Stelle nicht erschwert.

Und so geht’s:

  • Verlangen Sie am besten sofort, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, ein Dienstzeugnis. Ihr Anspruch besteht zwar grundsätzlich bis zu 30 Jahre rückwirkend. Aber: Es gibt Kollektiv- und Arbeitsverträge mit kürzeren Fristen. Außerdem kann niemand wissen, wie lange es eine Firma überhaupt noch gibt.
  • Schlagen Sie am besten gleich einen Entwurf des gewünschten Dienstzeugnisses vor. Ihr Arbeitgeber muss sich zwar nicht daran halten, er erspart sich die Arbeit vielleicht aber gern. Einen Versuch ist es wert!
  • Wenn Ihr Ex-Arbeitgeber nicht reagiert oder die Sache in die Länge zieht: Setzen Sie ihm schriftlich eine Frist und weisen Sie darauf hin, dass Sie sonst den Rechtsweg beschreiten.
  • Hilft auch das nichts oder bekommen Sie ein schlechtes Zeugnis: Ab zur AK in die Arbeitsrechtsberatung!
  • Wir überprüfen auch gerne für Sie, ob im Zeugnis „Geheimcodes“ stehen, die verklausuliert darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber unzufrieden war. Auch dagegen kann man vorgehen!

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

5. Wo All-in-Vertrag draufsteht, sind nicht unendlich viele Überstunden drin

All-in-Verträge sind selten günstig für Sie als Arbeitnehmer:in. Oft sind sie intransparent und führen in der Praxis zu unbezahlter Mehrarbeit Denn es ist nur schwer feststellbar, ob Ihr Entgelt die tatsächlich geleistete Arbeit voll abdeckt. Herausfinden können Sie das mit einer so genannten Deckungsprüfung. Diese muss Ihr Arbeitgeber vornehmen. Die Praxis zeigt aber, dass viele Betriebe diese Prüfung nicht vornehmen, ganz nach dem Motto: „Es wird sich schon irgendwie ausgegangen sein“. Oft ein Irrglaube!

Und so geht’s:

  • Notieren Sie Ihre Arbeitszeiten – natürlich inklusive aller Mehr- und Überstunden – verlässlich und genau, v.a. wenn Ihre Firma kein automatisches Zeiterfassungssystem hat. Dabei kann Ihnen der AK Zeitspeicher helfen.
  • Eigentlich sollte Ihr Arbeitgeber automatisch am Ende eines Kalenderjahres eine Deckungsprüfung machen. Dabei überprüft er, ob Sie im vorangegangenen Jahr mindestens so viel verdient haben, wie der Kollektivvertrag vorschreibt. Geht sich das nicht aus, müssten Sie ohne eigenes Zutun eine Nachzahlung bekommen.
  • Wenn Sie aufgrund Ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen den Verdacht haben, dass Sie zu wenig verdient haben, Ihr Arbeitgeber sich aber nicht rührt: Kommen Sie gerne zu uns in die Arbeitsrechtsberatung. Unsere Jurist:innen rechnen für Sie nach und beraten Sie, wie Sie weiter vorgehen können!

AK Forderung

All-In-Verträge haben unsere Arbeitszeiten und Überstundenrechte durch die Hintertür ausgehöhlt. All-In-Verträge müssen daher grundsätzlich verboten werden bzw. nur mehr in Ausnahmefällen für Führungskräfte ab einem bestimmten Einkommen vereinbart werden können!

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6. Ihr:e Chef:in darf Sie nicht in Urlaub bzw. Minusstunden schicken

In manchen Branchen kommt das gar nicht so selten vor: Wenn gerade wenig zu tun ist, schickt Sie der Arbeitgeber früher heim oder sogar für einige Zeit in den Urlaub. Rechtlich geht das so nicht! Urlaub muss immer von beiden Seiten vereinbart werden. Sie müssen also weder Ihren Urlaub bzw. Zeitausgleich unfreiwillig konsumieren noch Minusstunden sammeln. Die Devise ist: Wer heimschickt, muss zahlen!

Und so geht’s:

  • Wenn Sie Ihr:e Chef:in gegen Ihren Willen heim- bzw. in Urlaub schicken will, erklären Sie sich damit nicht einverstanden. Halten Sie schriftlich fest, dass Sie arbeitsbereit sind, dass Sie weder dem Urlaub noch dem Zeitausgleich zugestimmt haben und dass der Arbeitgeber die volle Arbeitszeit bezahlen muss. Sie können dazu unseren Musterbrief verwenden!
  • In Ihrem Arbeitsvertrag steht das anders? Das ist rechtlich nicht okay und gilt daher auch nicht.
  • Wenn Sie einverstanden sind und selbst auch früher weg möchten, können Sie natürlich zustimmen. Damit konsumieren Sie Ihr Zeitguthaben.

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

7. Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen

Ihr:e Chef:in will, dass Sie noch und immer noch mehr arbeiten? Sie versinken schön langsam in Überstunden? Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Sie können auch Nein sagen, ohne den Job zu riskieren – wir empfehlen allerdings, dass Sie sich davor rechtlich bei uns absichern.

Und so geht’s:

  • Überschreitung der Höchstarbeitszeit: Rechtlich dürfen Sie normalerweise nicht länger als 12 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche arbeiten. Im Durchschnitt von 17 Wochen darf aber eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Wenn Sie noch mehr arbeiten sollen, können Sie diese Überstunden ablehnen.
  • Überbordende Überstunden: Auch dann, wenn Sie bereits 50 Stunden in der Woche bzw. 10 Stunden am Tag gearbeitet haben, dürfen Sie weitere Überstunden ablehnen. Wegen der Ablehnung solcher Überstunden dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Werden Sie deshalb gekündigt, können Sie die Kündigung binnen 2 Wochen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
  • Einzelne Überstunden: Sie dürfen zu Überstunden auch Nein sagen, wenn Ihre Gründe für das Nein schwerer wiegen als das Interesse der Firma. Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie kleine Kinder betreuen müssen. Zur Sicherheit sollten Sie sich in einem solchen Fall aber bei der Arbeiterkammer vorher erkundigen, ob ein Nein zulässig ist.
  • In allen Fällen gilt: Die AK kann mit Ihnen dagegen vorgehen, wenn Sie Sie wegen der Ablehnung von Überstunden benachteiligt werden (etwa in Ihren Aufstiegsmöglichkeiten oder beim Lohn bzw. Gehalt). Sollten Sie deshalb sogar gekündigt werden, können Sie die Kündigung mit unserer Hilfe binnen 2 Wochen bei Gericht anfechten.

Runter mit der Arbeitszeit!

40 Stunden Normalarbeitszeit - ganz zu schweigen vom 2018 eingeführten 12-Stunden-Tags-Gesetz - sind im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß. Was wir fordern: 

  • Die Regelungen zum 12-Stunden-Tag von 2018 müssen zurückgenommen werden.

  • Es braucht ein neues Arbeitszeitgesetz: Im Mittelpunkt muss eine neue, gesunde Vollzeit stehen, also eine spürbare Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohn- und Personalausgleich.

8. Eine 6. Urlaubswoche – vielleicht auch für Sie?

Ab dem 26. Arbeitsjahr gibt es die 6. Urlaubswoche. Da ist es noch ewig hin? Vielleicht weniger lang, als Sie denken! Auch Jahre aus anderen Arbeitsverhältnissen, aus der Schule, aus der Selbstständigkeit oder aus dem Hochschulstudium können angerechnet werden – insgesamt bis zu 12 Jahre. Manche Kollektivverträge sehen sogar noch günstigere Regelungen vor. Also prüfen Sie Ihren Anspruch lieber zu früh als zu spät!

Zusätzlich zu Ihren Jahren beim aktuellen Arbeitgeber rechnen Sie:

  • Zeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen oder einer Selbstständigkeit in Österreich oder einem anderen EWR-Staat, die mindestens 6 Monate angedauert haben. Maximal können Sie hier 5 Jahre anrechnen.
  • Zeiten aus einer mittleren oder höheren Schule, wobei die 9 Pflichtschuljahre dazu nicht zählen. Hier können Sie bis zu 4 Jahre anrechnen.
  • Hochschulstudienzeiten, wenn Sie das Studium an einer Uni oder FH erfolgreich abgeschlossen haben. Angerechnet wird die gewöhnliche Studiendauer, maximal aber 5 Jahre.
  • Wenn Zeiten aus Arbeitsverhältnissen und Schulzeiten vorliegen, werden insgesamt maximal 7 Jahre angerechnet. Wenn dazu noch ein abgeschlossenes Studium kommt, werden insgesamt maximal 12 Jahre angerechnet.
  • Schauen Sie nach, ob Ihr Kollektivvertrag Sonderregelungen zur 6. Urlaubswoche beinhaltet, die für Sie vorteilhaft sind.
  • Kommen Sie zum Schluss, dass Ihnen bereits eine 6. Urlaubswoche zusteht? Dann wenden Sie sich mit Nachweisen für diese Zeiten an Ihren Arbeitgeber!

Mehr Infos dazu finden Sie hier!

9. Bezahlte Freistellung, wenn die übliche Kinderbetreuung ausfällt

Die Krankenpflegefreistellung kennt jede:r. Aber was gilt eigentlich, wenn nicht Ihr Kind krank ist, sondern die Person wegen Erkrankung ausfällt, die es normalerweise betreut? Auch dann können Sie bezahlt beim Kind daheimbleiben. Das nennt sich dann Betreuungsfreistellung.

Achtung, gilt nicht bei geschlossenem Kindergarten!

Und was gilt, wenn der Kindergarten schließt, z.B. wegen einer Betriebsversammlung oder weil das Personal wegen Erkrankung ausfällt? In diesem Fall gibt es keine Betreuungsfreistellung. Es kann aber eine Dienstverhinderung vorliegen. Informieren Sie sich dazu gerne in der AK Beratung!

Gleiches gilt, wenn Ihr Kind (unter 10 Jahren) ins Spital muss: Die Begleitungsfreistellung erlaubt Ihnen, Ihrem Kind bei einem stationären Aufenthalt beizustehen. Beide Freistellungen werden aber vom selben Kontingent wie die Krankenpflegefreistellung abgezogen.

Und so geht's:

  • Sie haben insgesamt pro Arbeitsjahr eine Woche für Pflegefreistellung, Betreuungs- und Begleitungsfreistellung. Eine zweite Woche Pflegefreistellung können Sie nehmen, wenn Ihr Kind neuerlich krank wird und noch keine 12 Jahre alt ist.
  • Diese drei Arten der Freistellung gelten nicht nur für leibliche Kinder bzw. Kinder im selben Haushalt, sondern auch für alle Konstellationen in Patchworkfamilien. So kann Betreuungsfreistellung z.B. der Stiefvater im selben Haushalt genauso nehmen wie der leibliche Vater, der getrennt lebt. Anspruch auf Pflegefreistellung gibt es auch für alle Personen, mit denen Sie im gemeinsamen Haushalt leben (Haushaltsmitglieder). Für nahe Angehörige haben Sie sogar dann ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt; also beispielsweise auch für einen Elternteil, der in einem anderen Ort wohnt. 
  • In allen Fällen, in denen Sie eine Freistellung benötigen, melden Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich, dass Sie diese in Anspruch nehmen müssen. Der Arbeitgeber kann eine Bestätigung als Nachweis verlangen – also z.B. eine Krankschreibung der erkrankten Person. Sollten dafür allerdings Kosten auftreten, muss diese der Arbeitgeber tragen.
  • Sie haben Ihr Jahreskontingent an Pflege,- Betreuungs- bzw. Begleitungsfreistellung bereits verbraucht, aber Ihr Kind ist wieder krank und braucht Sie? Möglicherweise liegt eine „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“ vor, für die Sie auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Gerne beraten wir Sie dazu persönlich!

Mehr Infos dazu finden Sie hier! 

10. Brille für die Bildschirmarbeit – bezahlt vom Arbeitgeber

Wenn Sie viel am Computer arbeiten, kann es sein, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen könnten. Das ist eine Sehhilfe speziell für die Sehdistanz von 60-90 cm. Bezahlen muss die, sofern sie ärztlich angeraten ist, Ihr Arbeitgeber.

Und so geht’s:

  • Klären Sie ab, ob es bei Ihnen eine Betriebsvereinbarung oder ein anderes Prozedere zur Anschaffung der Bildschirmbrille im Betrieb gibt und folgen Sie dieser. Wenn es keine gibt:
  • Lassen Sie bei einer augenärztlichen Untersuchung feststellen, ob Sie eine Bildschirmarbeitsbrille brauchen und nehmen Sie von dort einen Ausfolgeschein mit.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille benötigen und wie viel sie kosten wird und klären Sie, wie die Anschaffung ablaufen soll. 
  • Je nachdem wird die Rechnung dann direkt aufs Unternehmen ausgestellt oder Sie bezahlen zuerst und fordern dann vom Arbeitgeber eine Rückerstattung.

Mehr Infos dazu finden Sie hier!    

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